154  Prozeßordnung  v.  29.  Apr.  1869  Art.  1222—1230.

Ganteröffnung  beantragt  war,  oder  daß  das  Gericht
die  Prüfung  der  Vermögenslage  angeordnet  hatte.

Ein  solcher  Beschluß  auf.  Prüfung  der  Vermögenslage
  ohne  vorausgegangenen  Antrag  auf  Ganteröffnung
  kann  gemäß  Art.  1193  Abs.  2  der  Pr.=Ordn.
  nur  in  denjenigen  Fällen  vorkommen,  in
welchen  das  Gericht  nach  Art.  1175  in  der  Lage.
wäre,  die  Ganteröffnung  von  Amtswegen  zu  beschließen.


Derjenige,  welcher  die  Anfechtung  beantragt,
muß  den  Nachweis  führen,  daß  der  Geguer  vondem
  Antrage  auf  Ganteröffnung  bezw.  von  dem  ge-;
richtlichen  Beschlusse  auf  Prüfung  der  Vermögenslage
  wußte.  ,-Ein

  Nachweis,  daß  der  Gantschuldner  in  solchen
Fällen  in  der  Absicht  der  Gläubigerverkürzung  gehandelt
  hat,  ist  nicht  nöthig,  gleichwie  umgekehrt
der  Beweiß,  daß  eine  solche  Absicht  bei  dem.  Gantschuldner
  nicht  vorhanden  gewesen  ist,  die  Anfechtung
  nicht  hindern  kann.

Unter  die  „sonstigen  Leistungen",  die  der  Art.
1525  Ziff.  1  als  anfechtbar  neben  den  Zahlungen
erwähnt,  fällt  nicht  nur  die  Hingabe  von  Vermögensbestandtheilen
  an  Zahlungsstatt,  sondern  auch  die
Rückgabe  oder  Lieferung  von  Waaren,  die  vom
Ganischuldner  bethätigt  wird  (vergl.  Verh.  a.  a.
O.  S.  530).

2)  Rechtshandlungen,  welche  der  Gantschuldner
  nur  zum  Scheine  oder  in  der  Absicht,  Gläubiger
  dadurch  zu  benachtheiligen,  vorgenommien.  hat,
sofern  dieses  Verhältniß  dem  anderen  Theile  bekannt
war  oder  die  Rechtshandlung  eine  freigebige  Ver--fügung
  enthält.

Nack  dieser  allgemeinsten  Bestimmung  der  neuen
Regeln  über  die  Anfechtung  ist  also  zu  unterscheiden