Prozeßordnung  v.  29.  Apr.  1869  Art.  1222—1230.  155

zwischen  Rechtshandlungen,  welche  eine  freigebige
Verfügung,  und  solchen,  welche  keine  freigebige
Verfügung,  also  entweder  eine  onerose  Veräußerung
oder  eine  Leistung  zur  Tilgung  einer  bestehenden
Schuld,  enthallen.

Handelt  es  sich  um  Anfechtung  einer  freigebigen
Verfügung,  so  hat  der  Anfechtende  den  Nachweis
zu  liefern,  daß  das  Geschäft  entweder  zum  Scheine
oder  in  der  Absicht,  die  Gläubiger  dadurch  zu  benachtheiligen,
  vorgenommen  wurde;  handelt  es  sich
dagegen  um  eine  nicht  freigebige  Verfügung,  so  genügt
  nicht  der  Nachweis,  daß  das  Geschäft  ein
simulirtes  oder  ein  in  frauduloser  Absicht  vorgenommenes
  war,  sondern  es  muß  weiter  erwiesen  werden,
daß  der  andere  Theil  entweder  an  der  Simulation““)
oder  an  der  betrügerischen  Absicht  durch  Mitwissen
Theil  genommen  hat.

Was  die  nicht  frelgebigen  Rechtshandlungen
betrifft,  so  liegt  in  der  Aufstellung  des  Grundsatze5,
daß  zur  Anfechtbarkeit  die  Theilnahme  des  Erwerbers
an  der  den  Gläubigern  gespielten  Gefährde  nothwendig
  sei,  eine  sehr  wesentliche  Neuerung  gegenüber
  dem  vor  dem  1.  Juli  1870  in  Bayern  bestandenen
  Rechte,  welches  gemäß  der  in  Kap.  XIX
§.  19  der  bayer.  G.-O.  aufgestellten  Regeln  diese
Theilnahme  des  Erwerbers  auch  bei  onerosen  Veräußerungen
  nicht  als  Bedingniß  der  Reszission
kannte?)  --·  -
Da  nun,  wie  wir  Eingangs  gesehen  haben,

)p)Liegt  bei  der  Simulation  diese  Theilnahme  nicht  schon
im  Begriffe  derselben?  Anm.  des  Herausgeb.
2)  Lot.  Seuffert,  Kommentar  zur  GO.
489  und  diese  Blätter  Bd.  XXIV  S.  405,  Bo.
3#us.  84,  Bd.  XXXI  S.  108,  Bd.  XI#
S.  308.  "