156  Prozeßordnung  v.  29.  Apr.  1869  Art.  1222—1230.

diese  Vorschriften  der  bayerischen  Gerichtsordnung
für  alle  Fälle  der  Anfechtung  fortgelten,  in  welchen
eine  formelle  Ganteröffnung  nicht  vorausgegangen
ist,  so  erhalten.  wir  das  eigenthümliche,  aber  nach
den  klaren  Bestimmungen  der  neuen  Prozeßordnung
nicht  zu  vermeidende  Resultat,  daß  derjenige,  welcher
  eine  onerose  Veräußerung  oder  Leistung  nach
vorhergegangener  Ganteröffnung  anficht,  unter  Umständen
  in  einer  ungünstigeren  Lage  ist,  als  derjenige,
welcher  sich  der  actio  oder  exceptio  Pauliana  ohne
vorherige  Ganteröffnung  bedient.  Denn  falls  nicht
einer  der  nach  Art.  1222  mit  1224  erleichterten
Anfechtbarkeitsfälle  vorliegt,  muß  im  Falle  der  Ganteröffnung
  nach  Art.  1225  Ziff.  2  die  Theilnahme
des  Erwerbers  an  der  Gefährde  de5  Veräußernden.
von  dem  Anfechtenden  nachgewiesen  werden,  während
  bei  der  actio  oder  exceptio  Pauliana  außerhalb
  eines  formellen  Konkurses  die  Behauptung  und
der  Nachweis  dieser  Theiluahme  nicht  nöthig  ist,  und
sogar  ein  Beweis  des  Erwerbers  für  seine  bona
fices  keinen  Schutz  gegen  die  Aufechtbarkeit  bietet.

Es  ist  nicht  zu  verkennen,  daß  dieses  Resultat
mit  der  oben  erwähnten  Intention  der  neuen  Gesetzgebung
  auf  Verschärfung  der  bestehenden  Grund--sätze
  über  die  actio  Pauliana  nicht  harmonirt.  Doch
ist  dies  nicht  die  einzige  Inkonsequenz  des  neuen
Gesetzes  *»**).  —  ·  .

Wegen  dieser  Unterscheidung  zwischen  freigebigen
und  onerosen  Verfügungen  erscheint  es  für  die  Praxis
von  Wichtigkeit,  festzustellen,  unter  welche  Kategorie

**“*)  S.  oben  S.  135  Note?
Anm.  des  Herausgebers.