Prozeßordnung  v.  29.  Apr.  1869  Art.  1222—1230.  157

zzwei  der  meistangefochtenen  Rechtshandlungen  geehören:
  wir  meinen  die  Hypothekenbestellung  für  eine
bereits  vorher  existirende  Forderung  und  die  Hingabe
von  Vermögensbestandtheilen  an  Zahlungsstatt  zur
Abtragung  einer  Schuld.  ".. 

Bezüglich  der  Hypothekenbestellungen  ist  zu  unterscheiden,
  ob  die  Verwilligung  der  Hppothek  ohne
Gewährung  irgend  welcher  Vortheile  an  den  Besteller
  oder  aber  mit  Gewährung  vermögensrechtlicher,
weun  auch  nicht  direkt  in  Gegenleistung  bestehender
Vortheile  (z.  B.  Herabsetzung  des  Zinsfußes,  Gewährung
  längerer  Unkündbarkeit,  Sistirung  einer
Zwangsvollstreckung  u.  dergl.)  geschehen  ist.  Nur
kim  ersteren  Falle  kann  die  Hypothekenverwilligung
als  freigebige  Verfügung,  im  letzteren  Falle  muß  sie
als  eine  onerose  Veräußerung  angesehen  und  nach
den  für  solche  geltenden  Grundsätzen  behandelt  werden").
  «-Die

  Hingabe  von  Vermögensbestandtheilen  an
Zahlungsstatt  aber  muß  unter  allen  Umständen  als
eine  nicht  freigebige  Verfügung  betrachtet  werden.
Man  mag  nämlich  die  in  solutum  datio  mit  der
früheren  Theorie  als  ein  dem  Kaufe  analoges  Rechtsgeschäft
  oder  aber  mit  der  neuen  und  richtigeren
Theorie  als  die  zunächst  der  Zahlung  verwandte
Leistung  eines  anderen  als  des  wirklich  geschuldeten
Gegenstandes  zum  Zwecke  der  Tilgung  einer  Obligation
  auffassen?),  in  belden  Fällen  bleibt  sie  eine
onerose  Veräußerung.  «  -  -·

(Fortsetzung.  folgt.)

„H  BVol.  diese  Blätter  Bd.  XXXII  S.  78.  «
3)  Vgl.  Römer,  die  Leistung  an  Zahlungsstatt  nach
roͤm.  u.  gem.  Recht  Cisöch.