158  Cession  eines  Kaufschillings.  Eviktion.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
ayern  rechts  des  Rheines.

Gegen  den  Cessionar  eines  Kaufs  (cillinge  als  solchen  können
Enischsdigungsansprüche  wegen  Entwährung  der  erkauften
Sache  nicht  erhoben  werden.

[eeber  diese  Frage  enthält.  ein  oberstrichterliches
Erkenntniß  nachstehende  Motive:

Die  Revidenten  verlangen  sofortigen.  Zuspruch
ihres  Klagbegehrens,  dieses  Verlangen  aber  ist  unbegründet.


Von  einer  Rückforderung  des  Kaufpreises,  als
sine  causa  gezahlt,  könnte  dem  Cessionar  O.  gegenüber,
  welcher  auf  Grund  einer  Cession  und  zur  theilweisen
  Tilgung  eines  ihm  vom  Cedenten  M.  geschuldeten
  Kaufschillinges  die  Zahlung  empfing,  nur
die  Rede  sein,  falls  der  Kaufvertrag,  aus  welchem
die  cedirte  Forderung  sich  herleitet,  als  nichtig  oder
(wegen  Eintrittes  einer  Bedingung)  als  aufgelöst
zu  betrachten  wäre.  Hiemit  wäre  natürlich  auch  der

cedirten  Forderung  die  rechtliche  Grundlage  entzogen
und  Kläger  könnte  das,  was  er  zur  Tilgung  einer  nicht
bestehenden  Schuld  irrthümlich  gezahlt,  vom  Cessionare,
  welcher  es  ohne  Rechtsgrund  empfangen,  zurückverlangen.


Auders  ist  es  aber,  wenn  es  sich  bloß  um
Nichterfüllung  des  Vertrages  oder  Eviktion  handelt,
wie  vorliegenden  Falles.  Nach  den  Grundsätzen
des  römischen  Rechtes,  welche  auch  das  bayerische
Landrecht  vollständig  anerkennt,  bewirkt  die  Nichterfüllung
  des  Vertrages  —  abgesehen  vom  Falle  der
lex  commissoria  —  nicht  die  Aufhebung  des  Vertrages,
  sondern  sie  gibt  nur  eine  Klage  auf  Erfüllung
  oder  auf  Entschädigung  wegen  Nichterfüllung