Cession  eines  Kaufschillings.  Eviktion.  159

Grtuante  Anmerk.  zum  LR.  Th.  IV  Kap.  III
S.  1

Der  Vertrag  an  und  für  sich  bleibt  immerhin
fortbestehen  und  wenn  dasjenige,  was  auf  Grund
desselben  geleistet  worden,  zurückverlangt  werden
kann,  so  geschieht  dies,  weil  der  Schadensersatz  wegen
Nichterfüllung  vorzugsweise  auch  im  Rückersatze  des
Geleisteten  besteht,  nicht  aber,  weil  die  Leistung  als
sine  causa  geschehen  zu  erachten  wäre;  denn  diese
Causa  wurzelt  im  Vertrage  und  besteht  mit  demselben
  fort  (Kreittmayr,  Anm.  zu  Th.  IV  Kap.
XIII  S.  7  3.  2  lit.  bz  Windscheid,  Pand.
§.  428  Note  7).  Gleiches.  gilt  auch  im  Falle  der
Eviktion;  dieselbe  hebt  den  Vertrag  nicht  auf,  sondern
  begründet  bloß  eine  Schadensersatzklage.  (Landrecht
  Th.  IV  Kap.  III  §.  15  und  Anm.  au  Th.  IV.
Kap.  III  S.  9  Z.  ö.)

J  Misste  man  (/4%  Orundsäze  auf  die  Cession
eines.  Kaufpreises  an,  so  kann  die  Rückforderung  des
gezahlten  Preises  dem  Cessionare  gegenüber  auf  die
bloße  Thatsache  der  Eviktion  und  Nichterfüllung  des
Vertrages  nicht  gegründet  werden.

Die  Cession  einer  auf  einen  Vertrag  si  ich  grün
denden  Forderung  begründet  keine  Novation  des
Vertragsverhältnisses  in  dem  Sinne,  daß  der  Cessionar
  in  alle  Vertragsrechte  und  Vertragspflichten
  des  Cedenten  einträte;  vielmehr  tritt  er
nur  bezüglich  der  übertragenen  Forderungsrechte
  unbedingt  an  Stelle  des  Cedenten,  dessen
Vertrags  pflichten  aber  berühren  ihn  nur  in  sofern,
als  etwa  die  Geltendmachung  der  Forderung  durch
sie  bedingt  ist.

Der  Cessionar  muß  sich  daher  alle  Einwände,
welche  aus  dem  Vertrage  entspringen,  insbesondere
auch  die  exceptio  non  adimpleti  contractus,  so-