160  Cession.  eines  Kaufschillings.  Eviktivn.

wie  die  Rückbehaltung  des  Preises  wegen  drohender
Eviktionsgefahr,  gefallen  lassen;  allein  die  Emschädigungklage
  wegen  Nichterfüllung  oder  wegen
Euviktion  kann  sich  immer  nur  gegen  den  Käufer
selbst  richten,  nicht  gegen  den  Cessionar  (Vangerow,
  Pand.  §.  574  Anm.  2  Z.  1;  Windscheid,
Pand.  8.  332  Note  1;  Seuffert,  Archiv  Bd.  V
Nr.  234).  An  diesen  Grundsätzen  des  gemeinen
Rechtes  wollte  das  bayerische  Landrecht  Th.  II
Kap.  III  S.  8  Z.  8,  10  u.  12  nichts  ändern.

Da  nun,  wie  dargethan,  die  Rückforderung
des  gezahlten  Kaufpreises  im  Falle  der  Eviktion
nur  aus  dem  Gesichtspunkte  des  Schadensersatzes
eintritt,  nicht  aber  wegen  Wegfalles  der  causa  der
Forderung,  so  ergibt  sich  die  Folge  von  selbst,  daß
die  betreffende  Klage  nicht  gegen  den  Cessionar  gerichtet
  werden  kann.  .  ......

Er  hat  weder  ein  indebitum  empfangen  noch
hat  er  das  Empfangene  sine  causa  in.  Händen,
noch  kann  die  condictio  causa  data  causa  non
secuta  gegen  ihn  geltend  gemacht  werden.  —  Es
kann  von  ihm,  wie  in  fr.  12  de  novat.  (46,  2)
vom  Delegatar,  gesagt  werden:  „Suum  recepit.“

Ganz  anders  ist  allerdings  die  Sachlage,  wenn
sich  bei  Gelegenheit  der  Zahlung  die  Käufer  vom
Cessionare  das  Versprechen  der  Rückzahlung  für  den
Fall  einer  Eviktion  geben  ließen,  wenn  sie  also  nur
unter  der  Bedingung  eines  solchen  Versprechens
  auf  die  euceptio  non  adimpleti  contractus
  verzichteten.  —  .

QAGErk.v.12.Sept.1868RNt.  572h.h

Reden-DisSfeppek".Dett.-Palm«6nke(,Adowp"cak-)
in  Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.  -