Zweiter  Ergänzungsband.  K  11.
Dr.  3.  A.  Zeuffert's
Plätter  für  KRechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Die  Ansechtbarkeit  von  zum  Nachlbelle  der  Gläubiger  vorgenommc---
  nenRechtshsndlungcanachdekPkczebokdnuugvom29.Apkl11869.
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onkurriren,  gilt  auch  in  dem  ehemals  Domprobstel-Bemberger
  Territorium  von  Fürth.  —  Unerlaubler  Dertrag.  Ersüllungsversprechen
  be3züglich  eines  solchen.

Die  Aufechtbarkeit  von  zum  Uachtheile  der  Gläubiger
  vorgenommenen  Rechtopandtungen  nach  der
Prozeßordnung  vom  29.  April  1369.
(Forksetzung.)

»  §.3.
Anfechtungsberechtigte.

Berechtigt  zur  Anfechtung  der  Rechtshandlungen
  des  Gantschuldners  ist  in  erster  Linie  die
Gläubigerschaft,  d.  i.  die  Gesammtheit  der  bei  der
Gant  betheiligten  Gläubiger.  Erst  wenn  die  Gläubigerschaft
  von  den  ihr  in  Art.  1222—1229
eingeräumten  Rechten  keinen  Gebrauch  machen  will,
ist  jeder  einzelne  Gläubiger,  der  an  der  Gant  betheiligt
  ist,  befugt,  diese  Rechte  auf  seine  Kosten  auszuüben,
  hat  jedoch  dem  Masseverwalter  vorher  Anzeige
  hievon  zu  machen  (Art.  1230  Abs.  2).

Diese  Gesetzesstelle,  welche  dem  einzelnen  Gläubiger
  lediglich  fubsidiär  das  Recht  der  Anfechtung
gibt  in  der  Art,  daß  vorher  ein  die  Anfechtung  ablehnender
  Beschluß  der  Gläubigerschaft  stattgefunden
haben  muß,  bezieht  sich  trotz  ihres  allgemeineren
Wortlautes  nur  auf  die  Anfechtungen,  in  welchen
mit  einer  Klage  die  Beiziehung  irgend  welchen  Vermögens
  zur  Masse  intendirt  wird,  nicht  auch  auf  die  An-II.

  Ergänzungoband.