462  Prozeßordnung=  v.  20.  Apr.  1869.  Artt  1224—41230.

fechtung  von  Liquidationen  im  Wege  der  Exzeption.
Es  ergibt  sich  dies  einerseits  aus  der  Natur  der
Soche,  inidem  es  nicht  durchführbar  wäre,  die  Geltendmachung
  einer  Exzeption  gegen  eine  liquidirte
Forderung  von  der  Bedingniß  abhängig  zu  machen,
daß  es  der  Gläubigerschaft  als  solcher  nicht  beliebt,
diese.  Exzeption  zu  benützen,  andererseits  aus  den
Gesetzgebungsverhandlungen.  Auf  eine  vom  Abgeordneten
  Wiedenhofer  ausgehende  Anregung  hin
konstatirte  der  Herr  Referent  von  Neumayr  im
Ausschusse  der  Abgeordnetenkammer  (Verh.  a.  a.  O.
S.  355),  die  Exzeptionen  gegen  Liquidationen  seien
von  dem  Art.  1066,  der  damals  den  nunmehrigen
Art.  1230  repräsentirte,  nicht  betroffen,  Der  eine
zelne  Gläubiger  ist  also  zur  Anfechtung  einer  Ligquidation
  im  Wege  der  Einrede  ermächtigt,  ohne  daß
ein  Beschluß  der  Gläubigerschaft,  welcher  eine  solche
Anfechtung  in  deren  Namen  ablehnte,  vorhergegongen
wäre,  und  es  bedarf  für  diese  Art  der  Anfechtung
nicht  der  im  Art.  1230  Abs.  1  vorgeschriebenen
Anzeige  an  den  Masseverwalter.  —.

Noch  entsteht  die  Frage,  ob  in  den  Fälen  ver
klageweisen  Anfechtung  der  Nachweis,  daß  die  Gläubigerschaft
  die  Anfechtung  ablehne,  und  daß  die  Anzeige
  von  der  Absicht  der  Anfechtung  dem  Massekurator
  erstattet  worden  sei,  zur  Aktivlegitimation
des  klagenden  Gläubigers  gehöre.  Was  die  Anzeige
au  den  Massekurator  betrifft,  so  ist  diese  Frage  zu
bejahen.  Es  ergibt  sich  dieß  direkt  aus  den  Verhandlungen
  des  Eertgelungsausschusses  d.  K.  d.
A.  a.  a.  O.  S.  531,  woselbst  sich  der  Ausschußvorstand
  wörtlich  äußert:  „Der  Nachweis,  daß  diese
Anzeige  erfolgt  sei,  gehört  demnach  zur  Aktivlegitimation
  des  Gläubigers.“  Der  Mangel  dieses  Nachweises
  ist  vom  Richter  von  Amtswegen  als  Erund
der  Klagsabweisung  in  Betracht  zu  ziehen.
Dagegen  kann  der  Nachweis,  daß  ein:  Eläu=