Prozeßorbiiiing  ·  v.  29.  Apr.  1869  Art.  1222—1230.  163

bigerbeschluß  dle-Anfechtung  im  Nanien  der  Gläubigerschaft
  ablehne,  aus  dem  Grunde  nicht  als  Erforderniß
  der  Aktivlegitimation  verlangt  werden,  well
es  nicht  in  der  Hand  des  einzelnen  Gläubigers  liegt,
einen  Beschluß  der  Gläubigerschaft  jeweilig  zu  provöziren.
  Mit  der  vorerwähnten  Anzeige,  wolche  der
Gläubigerschaft  die  Möglichkeit  gewährt,  die  Anfechtung
  im  eigenen  Namen  zu  bewerkstelligen,  hat  der
einzelne  Gläubiger  seiner  Pflicht  genügt.  Erfolgt
trotz  der  Anzeige  kein  Beschluß  der  Giläubigerschaft,
so  kann  der  einzelne  Gläubiger  dadurch  in  selner
Anfechtungsklage  nicht  aufgehalten  oder  behindert  sein.
.  MWeas  ein  Gläubiger  im  Wege  der  Anfechtungsklage
  erstreitet,  gehört  nicht  ihm  speziell,  sondern  wächst
der  Gantmasse  zu;  jedoch  sind  dem  Gläubiger  aus
dem,  was  er  erstritten  hat,  die  ihm  durch  den  Prozeß
  verursachten  Kosten  im  Voraus  zu  erstatten
(Art.  1230  Abs.  3).  .-  J
Diese  Vorschrift  des  Kostenersatzes  gilt  jedoch
nur  für  die  Fälle  der  klagweisen  Anfechtung.  Hat
ein  Gläubiger  eine  Liquidation  im  Wege  der  Einrede
  angefochten  und  auf  diese  Weise  deren  gänzliche
  oder  theilweise  Abweisung  erwirkt,  so  hat  er
keinen  Anspruch  auf  Kostenersatz.  Dieb  folgt  aus
der  oben  besprochenen  Beschränkung  des  ganzen  Art.
1230  auf  die  klagweisen  Anfechtungen.
MWMWie  weiter  unten  aus  züführen  ist,  kann  es.  unter
gewissen  Verhältnissen  vorkommen,  daß  bei  Anfechtung
oneroser  Rechtsgeschäfte  dem  Beklagten  Bestandtheile
der  Masse  zurückzugeben  sind.  An  diesen  Rechten  des
Beklagten  wird  dadurch,  dah  statt  der  Masse  ein  Gläubiger
  als  Kläger  auftritt,  nichts  geändert.  Da  nun  derartige
  Forderungen  des  Beklagten  auf  Gegeuleistungen
  als  Masseschulden  gegen  die  Masse  geltend
gemacht  werden  können,  so  wurre  im  Gesetze  Vorsorge
  dagegen  getroffen,  daß  nicht  ein  einzelner  Gläubiger
  durch  seine  Anfechtung  die  Masse  in  eine  nach--
