164  Prozeßordnung  v.  29.  Apr.  1869  Art.  1222—1230.

thejligere  Lage  versetzen  könne.  Dies  geschah  dadurch,
  daß  dem  Masseverwalter,  welcher  gemäß  der  vorgeschriebenen
  jeder  Einzelnanfechtung  vorhergehenden
Anzeige  von  jeder  Klage  Kenntniß  erhält,  das  Recht
eingeräumt  ist,  von  dem  Gläubiger  Sicherheit  für
allenfallsige  Nachtheile  zu  fordern,  welche  der  Masse
durch  sein  Vorgehen  erwachsen  können.

Streitigkeiten  darüber,  ob  eine  solche  Kaution
durch  die  Umstände  indizirt  ist,  wie  über  die  Höhe
und  die  Art  der  Kaution,  entscheidet  das  Gantgericht
  r  Vortrag  des  Gantkommissärs  (Art.  1230

bs.  4).  —

##  Errichtung  der  verlangten  Kaution  bezw.
die  Beendigung  des  darüber  erhobenen  Streites
bildet  eine  Vorbedingung  der  Klage  und  der  Nachweis
  hievon  einen  Bestandtheil  der  Legitimation  zur
Klage.

Auch  in  dem  Falle,  in  welchem  eine  Kaution
nicht  gestellt  wurde,  besteht  die  Haftung  des  einzelnen
  Gläubigers  der  Masse  gegenüber,  für  die  derselben
  durch  seine  Klage  zugehenden  Nachtheile.

S.  4.

Anfechtungsmittel.

Mittel  der  Anfechtung  sind  Klage  oder  Einrede,
geslützt  auf  die  bezeichneten  Gesetzesstellen).

6)  Wenn  Vierling  (Prozehordnung)  in  der  Anmerkung
  2  zu  Art.  1222  sagt,  daß  die  in  diesem  Artikel
erwähnten  Handlungen  ohne  Weiteres  für  ungiltig  erklärt
  werden  müssen,  falls  nur  ein  „Antrag“  eines
Gläubigers  erfolgt,  so  könnte  diese  ungenaue  Ausdrucksweise
  zu  dem  Glauben  führen,  als  ob  keine
förmliche  Klagestellung,  sondern  nur  ein  „Antrag"
an  das  Gantgericht  nöthig  sei.  Das  Erforderniß
förmlicher  Klage  ergibt  sich  jedoch  direkt  aus  dem
Wortlaute  der  Art.  1222,  1223,  1225.