Prozeßordnung  v,  29.  Apr.  1869  Art.  1222—1230.  165

Actio  oder  exceptio  Pauliana  wird  man  diese
Klage  oder  Einrede  nicht  mehr  nennen  dürfen,  damit
diese  auf  die  neue  Prozetordnung  sich  stützenden
Anfechtungen  von  der  für  Anfechtung  außerhalb  der
Gant  fortdauernden  actio  Pauliana  auch  äußerlich
geschieden  sei.

Die  Klage  auf  Anfechtung  nach  der  neuen
Pr.-O.  kompetirt  abgesehen  von  der  Größe  des
Streitgegenstandes  und  von  dem  allgemeinen  Gerichtsstande
  des  Beklagten  stets  zu  demjenigen  Bezirksgerichte,
  bei  welchem  die  Gant  anhängig  ist
(Art.  1179  Abs.  2),  und  muß  daher  durch  einen
Anwalt  erhoben  werden.

Aurch  zur  Anfechtung  mittels  ekceptio  ist  in
Gemäßheit  des  Art.  1184  Abs,  1  Vertretung  durch
einen  Anwalt  erforderlich.

Ueber  die  Verjährung  dieser  sich  auf  das  neue
Prozeßgesetz  stützenden  Anfechtungsklage  ist  weder  im
Gesetze  Etwas  gesagt,  noch  in  den  Gesetzgebungsverhandlungen
  eine  Andentung  enthalten.  Es  fragt
sich  daher,  ob  dieselbe  nach  Analogie  der  actio
Pauliana  in  einem  annus  ulilis  oder  nach  allgemeiner
  Regel  der  Klagenverjährung  in  30  jähriger
Fe  verjährt.  Da  das  durch  die  Pr.-O.  geschaffene

echtsmittel  auf  vollständig  neuen  gesetzlichen  Vorschriften
  beruht,  auch  von  der  actio  Pauliana  des
gemeinen  Rechtes  in  vielen  und  wesentlichen  Punkten
  abweicht,  so  wird  Mangels  einer  speziellen  gegentheiligen
  Anordnung  lediglich  die  allgemeine  30  jährige
  Verjährungszeit  für  da5selbe  in  Anwendung
zu  bringen  seint).  "  ·
.:"-  (Schluß  folgt.)

41)  Da  der  Inhalt  dicses  K.  mit  dem  oben  in  Note“
Gesagten  enge  zusammenhängt,  so  dürfte  sich  auch
bezüglich  desselben  eine  weitere  Prüfung  empfehlen.

Anm,  des  Herausgebers.