166  Preuß.  LR.  Th.  1  Tit.  5  8.  156.  Unterlassungsverträge.

Entscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
·  Hauern  rechts  des  Rheines.

1.

Kigobarteit  #mündlicher  Verträge  auf.  Grund  der  Erfüllung
nach  Thy.  1  5  6.  156  des  preußischen  Landrechtes.  Anwendung
  ren  Gesetzesstelle  auf.  Unterlassungsverträge.

Nach  dem  preußischen  Landrechte  muß  jeder
Vertrag,  dessen  Gegenstand  sich  über  50  Thaler  beläuft,
  schriftlich  errichtet  werden;  ist  die  snsane
Form  unterblieben,  so  findet.  nach  Th.

§.  156  ein  Klagrecht  nur  statt,  wenn  #tt  zönns
Kontrabent  von  dem  anderen  die  Erfülung  ganz  oder
theilweise  angenommen  hat,  ein  welchem  Falle  er
verpflichtet  ist,  entweder  deit  Vertrag  gleichfalls  zu
erfüllen,  oder  das  Erhaltene  zurückzugeben  oder  zu
vergüten.  Auf  diese  Bestimmung  gründete  in  einem
vorgekommenen  Falle  A.  seinen  Anspruch  gegen  H.
auf  Bezahlung  der  Summe,  welche  ihm  dieser  münplich
  dafür  versprochen  haben  soll,  daß  er  sich  bei  der
Versteigerung  eines  Bauplatzes  nicht  weiter  als
Steigerer  betheilige  1).

Der  Beklagte  bestritt  die  zuiemente  dieser
Gesetzesstelle,  weil  es  unmöglich  sei,  daß  die  Annahme
  der  Erfüllung  eines  mündlichen  Vertrages
über  eine  Unterlassung  wahrnehmbar  hervoitretrete.
Der  oberste  Gerichtshof  verwarf  aber  diese  Argumentation.
  Seine  Gründe  lauten:

Zieht  ein  Kontrahent,  welchem  Jemand  versprochen
  hat,  gegen  eine  Vergütung  irgend  eine  ihm
schädliche  Handlung  zu  unterlassen,  die  Vortheile

1)  Die  Frage,  ob  ein  solcher  Vertrag  erlanbt  sei,  war
an  den  obersten  Gerichtshof  nicht  devolvirt.