Preuß.  LR.  Th.  1  Tit.  5  S.  156.  Unterlassungsverträge.  167

dieser  wirklich  eingetretenen  Unterlassung,  so  hat  der
Promittent  offenbar  sein  Versprechen  erfüllt  und
der  Promissar  die  Erfüllung  nach  §S.  81  Th.  I  Tit.  5  des
Landrechtes  angenommen.  Unter  der  Voraussetzung,
daß  die  Kläger  den  ihnen  auferlegten  Beweis  liefern,
hatte  der  Beklagte  offenbar  ein  Interesse,  daß  die
Kläger"  bei  der  fraglichen  Versteigerung  nicht  mitsteigern,
  indem  es  hiedurch  dem  Beklagten  ermöglicht
  wurde,  den  in  Rede  stehenden  Bauplatz  wohlfeiler
  zu  erwerben.  Haben  nun  die  Kläger  wirklich
nicht  an  der  Steigerung  Theil  genommen,  so  haben
sie  selbst  ihr  Versprechen  erfüllt,  der  Beklagte  hat
aber  den  Vortheil  dieser  Unterlassung  thatsächlich  erhalten
  und  daher  auch  angenommen.  44

Da  nun  dasß  Landrecht  bei  Verträgen  über
Unterlassungen  keine  besonderen  Vorschriften  bezüglich
  der  Voraussetzungen  des  im  §S.  156  a.  a.  O.
erwähnten  Ausnahmsfalles  von  der  Nothwendigkeit
der  schriftlichen  Errichtung  macht,  vielmehr  un  Th.  1
Tit.  11  8.  869  solche  Verträge  ganz  nach  den
Vorschriften  über  lästige  Verträge  beurtheilt  wissen
will,  so  muß  das  Gesetz  nothwendig  vorausgesetzt
haben,  daß  auch  bei  solchen  Verträgen  die  Möglichkeit
  der  Annahme  der  Erfüllung  des  Unterlassungsversprechens
  eintrete,  und  äußerlich  wahrnehmbar  sei.
Es  liegt  bei  solchen  Verträgen  offenbar  in  der  Natur,
  der  Besonderheit  derselben,  daß  die  Erfüllung
gerade  in  dem  Nichtthun  einer  gewissen  Handlung
und  die  Annahme  dieser  Erfüllung  nur  in  der  Befrledigung
  des  Interesses  des  Promissars  an  der
Unterlassung  liegen  kann,  also  mit  dirser  Befriedigung
die  Annahme  der  Erfüllung  nothwendig  verbunden  ist.

OAGErk.  v.  11.  Febr.  1808  Rr.,  1500  „%%24
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