168  Ansbacher  Observanzen.  Geltung  in  Fürth.

2.
Die  Observanz  des  Ansbacher  Provinzialrechtes  über  die
Succession  des  üÜberlebenden  Ehetheiles,  mit  welchem  voreheliche
  Kinder  des  anderen  Ehetheiles  konkurriren,  gilt  auch
in  dem  ehemals  Doprote“  *  Territorium  von
irth.“
.  Die  Gründe  eines  oberstrichterlichen  Erkenntnisses
  hierüber  lauten:

Die  hier  zu  entscheidende  Frage  ist,  ob  mit
der  Einführung  des  Ansbacher  Provinzialrechtes  in
dem  ehemals  Domprobstei-Bamberger  Territorium
von  Fürth  in  Folge  des  k.  preußischen  Hofrestkriptes
vom  18.  Aug.  1800  (Arnold,  Beitr.  z.  d.  Privatr.
  Bd.  1  S.  9)  auch  die  auf  dem  Boden  dieses
Provinzialrechtes  unzweifelhaft  zur  allgemeinen  Geltung
  gekommene  bloße  Observanz,  welche  auf
den  Fall,  wenn  mit  dem  überlebenden  Ehetheile
Kinder  aus  vorhergegangenen  Ehen  des  verstorbenen
  Ehetheiles  konkurriren,  etwas  Abweichendes
  von  dem  Prinzipe  der  Errungenschaftsgemeinschaft
  aufstellt,  gesetzliche  Kraft  erlangt  habr,  welche
Observanz  des  Näheren  in  dem  Werke  von  Luz,
d.  Intest.-Erbf.  des  Ansb.  Prov.-Rechtes  SS.  37
bis  39  dargelegt  ist.  Nur  mehr  diese  Frage  ist
Gegenstand  der  oberstrichterlichen  Entscheidung,  da
der  Beklagte  und  jetzige  Revident  die  Aufstellung,
daß  der  Inhalt  und  die  Geltung  jener  Observanz
durch  die  Bestimmungen  deß  preußischen  Tutelarediktes
  vom  19.  Apr.  1790  ausgeschlossen  sei,  nicht
weiter  verfolgt  hat,  auf  welches  Tutelaredikt  die
Ausschreibung  des  k.  preuß.  Pupillarkollegiums  d.  d.
Ansbach  11.  März  1799  (Ansb.  Intell.-Zeitung
von  1799  Nr.  13)  im  Vollzuge  eines  Hofreskriptes
d.  d.  Berlin  2.  Febr.  1799  auch  hinsichtlich  der
ehemaligen  Mediatterritorien  hinweist.  Es  konnte
ferner  von  Seite  des  Beklagten  und  heutigen  Revidenten
  im  Hinblicke  auf  das  Eingangs  erwähnte  k.