Ansbacher  Observanzen.  Geltung  in  Fürth.  169

preuß.  Hofreskript  vom  18.  Aug.  1800  nicht  behauptet
  werden,  daß  eine  durch  jenes  Reskript  für
die  ehemaligen  Mediatterritorien  konservirte  die
Succession  in  den  Nachlaß  betreffende  besondere
Ortsobservanz  bestehe,  vermöge  welcher  der  Anspruch
hinwegsiele,  welchen  die  Klägerin  kraft  der  für  das
subsidiär  geltende  Ansbacher  Recht  begründeten
Observanz  geltend  macht.  —  Würdigt  man  nun  die
bezeichnete  für  das  Ansbacher  Recht  begründete
allgemeine  Observanz  näher,  so  ergibt  sich,  daß
deren  Dasein  schon  für  die  zweite  Hälfte  des  17.
Jahrhunderts  bekundet  ist  und  daß  dieselbe  fortwährend
  in  dem  Fürstenthume  Ansbach  zur  Anwendung
  gebracht  wurde  (Luz  a.  a.  O.,  insbes.
S.  84  und  85).  Hienach  war  diese  Observanz  ein
ergänzender  Theil  der  Ansbacher-Provinzial-Gesetze
  geworden,  weil  diese  für  den  hier  vorliegenden
obenbezeichneten  Fall  keine  besondere  Vorschrift  enthalten
  und  weil  das  Gewohnheitsrecht  mit  dem  Gesetze
  völlig  gleiche  Kraft  hat.  Es  bestand  ferner
augenscheinlich  für  die  Existenz  dieses  Gewohnheitsrechtes
  Notorietät  und  kraft  dieser  mußte  mit
der  Einführung  der  Ansbacher  Provinzialgesetze  in
dem  Fürther  Territorium  auch  jenes  Gewohnheitsrecht
  dort  zur  Geltung  kommen.  Denn  die  Erforschung
  der  Rechtssätze  des  Ansbacher  Provinzialrechtes,
  welche  der  Anwendung  dieses  Rechtes  vorausgehen
  mußte,  führte  nothwendig  auch  auf  die
Erkenntniß  jenes  notorischen  Gewohnheitsrechtes.
Es  schloß  somit  die  Einführung  der  Ansbacher  Provinzialgesetze
  in  dem  Fürther  Territorium  auch  die
Einführung  jenes  Rechtssatzes  in  sich,  welcher  auf
einem  notorischen  Gewohnheitsrechte  beruht.  Hiemit
stimmt  denn  auch  die  Thatsache  vollkommen  überein,
daß  in  den  vormaligen  Mediatterritorien,  welche  im
Jahre  1796  infolge  des  s.  g.  Revindikationssystemes
an  Preußen  fielen,  insbesondere  in  dem  vormals