170  Unerlaubter  Vertrag.  Erfüllungsversprechen.

Bamberger  Domprobstei-Amte  Fürth,  in  welchem  die
Ausbacher  Provinzialgesetze  alsS  subsidiäre  s  Recht,
nämlich  unter  Konservation  der  beskehenden
örtlichen  Observanzen,  von  welchen-  aber  hier,  wie
bereits  bemerkt,  keine  in  Betracht  kömmt,  eingeführt
wurde,  das  begeichnete  Gewohnheitsrecht  jederzeit  in
Verlassenschaften  bei  der  Erbtheilung  in  Anwendung
gebracht  wurde,  insbesondere  auch  in  der  Stadt
Fürth.  Hiefür  sind  dem  obersten  Gerichtshofe  die  nöthigen
  aktenmäßigen  Belege  in  Vorlage  gebracht  worden.
OAGErk.  v.  11.  Aug.  1868  RNr.  312.
*!ies

3.
Unersaubter  Vertrag.  Erfüllungsversprechen  bezüglich  eines
solchen.

Vergl.  I.  Ern.-Bd.  S.  340.

In  einem  gegebenen.  Falle  handelte  es  sich  um
die.  Kagbarkeit  eines  Vertrages,  wonach  bei  einer
Zwangsversteigerung  einem  Hypothekgläubiger  von
einem  anderen  volle  Befriedigung  in  Haupt=  und
Nebensache,  so  weit  er  durch  den  Kaufpreis  nicht  gedeckt
  würde,  versprochen  wurde,  wenn  er  nicht  mitsteigere;
  ferner  um  die  Frage  der  Giltigkeit  eines
bezüglichen  nach  der  Versteigerung  gemachten  Erfüllungöversprechens.
  Während  die  Vorinstanzen  die
Klage  gegen  den  Promittenten  bei  eingetretener
Bedingung  wenigstens  in  letzterer  Beziehung  aufrecht
  erhielten,  hat  der  oberste  Gerichtshof  den-  Beklagten
  von  der  Klage  entbunden.

Die  Motive  dieses  Ausspruches  lauten:

1)  Es  hat  nicht  darauf  anzukommen,  ob-  die
Thatsache  des  Nichtbietens  bei  einer  öffentlichen
Versteigerung  eine  unstatthafte  Gegenleistung  oder
eine  unstatthafte  Bedingung  enthalte  oder  nicht,  denn
nicht  die  Unerlaubthelt  der  hier  in  Frage  stehenden
Leistung  ist  es,  welche  den  Klagsauspruch  ausschließt,