Unerlaubter  Vertrag.  Erfüllungsversprechen.  171

sondern  die.  Unstatthaftigkeit  des  Setzens  der  Bedingung,
  des  Versprechens,  somit  jedenfalls  eines
Theiles  des  Vertragsinhaltes  selbst.  Allerdings
wird  nach  Art.  335  des  Strafgesetzbuches  derjenige
nicht  gestraft,  welcher  sich  durch  Zusicherung  eines
Vortheiles  bei  einer  öffentlichen  Versteigerung  vom
Bieten  abhalten  läßt,  so  daß  die  Eingehung  der
Verpflichtung  oder  der  Bedingung,  nicht  zu  steigern,
wenigstens  gegen  dieses  Strafgesetz  nicht  verstößt,
und  nur  in  Frage  stehen  kann,  ob  fragliche  Bedingung
  deshalb  einen  unsittlichen  Charakter  trage,  weil
sie  auf  die  Gefährdung  der  Rechte  Dritter  geriche
tet  ist.  .  3  .  :  ««  «-So
  viel  aber  steht  von  vornherein  fest,  daß  das
Versprechen  zu  dem  bezeichneten  Zwecke,  wenn
es  Erfolg  hat,  eine  strafrechtlich  verpönte  Handlung
ist.  Eine  durch  daß  Strafgesetzbuch  mit  Strafe  bedrohte
  Handlung  ist  auch  eine  gesetzlich  verbotene,
indem  das  Verbot  von  selbst  in  der  Strafandrohung
  liegt.  Das  Strafgesetzbuch  begnügt  sich  überall
mit  dieser  Strafandrohung,  ohne  noch  besonders  hervorzuheben,
  daß  die  mit  Strafe  bedrohte  Handlung
auch  eine  verbotene  sei.  Von  selbst  sind  daher  Verbrechen
  und  Vergehen  und  Rechtsverletzungen  enthaltende
  Uebertretungen  gesetzlich  verbotene  Handlungen
  (const.  6  de  pactis  (2,  3)3  bayer.  Landrecht
  Th.  IV  Kap.  I  §.  16;  Windscheid,  Lehrb.
d.  Pand.-Rechtes  Bd.  II  S.  314).  Vielmehr  ist
ein  solcher  Vertrag  von  selbst  nichtig,  wenn  auch
dem  Verbote  die  Androhung  der  Nichtigkeit  ausdrücklich
  nicht  beigefügt  ist  (Const.  5  deleg.  (1,  14);
Savigny,  System  des  heut.  röm.  Rechts  Bd.
S.  549  ff.  (§  203);  bayer.  LR.  a.  a.  O.).  Eine
Ausnahme  kann  nur  so  weit  eintreten,  als  das  Gesetz
  eine  andere  Folge  ausdrücklich  vorschreibt,  mit
welcher  die  Nichtigkeit  unvereinbar  ist  (wie  bei  dem
Verbote,  der  Interzessionen  der  Frauenspersonen).