172  Unerlaubter  Vertrag.  Erfüllungsversprechen.

MWiuürde  man  auch  der  Ansicht  (Weißke,  Rechtslexikon
  Bd.  IX  S.  233),  daß  die  Androhung  einer
Strafe  auf  eine  Handlung  noch  nicht  nothwendig  ein
gesetzliches  Verbot  derselben  enthalte,  daß  es  vielmehr
  auf  die  besondere  Untersuchung  in  jedem  einzelnen
  Falle  anzukommen  habe,  ob  der  Gesetzgeber
mit  dem  Verbote  auch  eine  Nichtigkeitserklärung  der
Handlung  habe  ausdrücken  wollen,  Einfluß  einräumen,
so  müßte  doch  eine  Handlung,  die  durch  ein  Strafgesetz
  als  Vergehen  erklärt  ist,  nothwendig  als  eine
verbotene,  somit  ein  Vertrag,  durch  welchen  diese
Handlung  als  eine  civilrechtlich  verpflichtende  acceptirt
  wird,  als  ein  nichtiger  erachtet  werden,  da  begreiflich
  eine  Handlung  nicht  zugleich  Vergehen  und
erlaubt.  sein  kann.  Zudem  würde  auch  aus  dein
Zwecke  des  Gesetzes  die  elvilrechtliche  Unwirksamkeit
der  in  Frage  stehenden  Handlung  folgen.  .-.-Manknmtmithmdnichteimvcsuden,-daß.

in  der  Unwirksamkeit  der  Handlung  eine  Prämie  für
deren  Begehung  liege,  indem,  abgesehen  davon,  daß
die  Nichtigkeit  der  Handlung  die  Haftung  des  Handelnden
  wegen  widerrechtlicher  Beschädigung  im  Falle
arglistiger  Verleitung  eines  Unerfahrenen  nicht  ausschließt,
  in  einem  solchen  Falle  also  die  Deliktsobligation
  an  die  Stelle  der  vertragbmäßigen  Verbindlichkeit
  tritt,  obige  Erwägung  durch  die  viel
stärkere  aufgewogen  wird,  daß  gerade  in  der  Nichtigkeit
  des  Versprechens  eine  Gewähr  dafür  liegt,
daß  solche  nicht  das  wirksame  Mittel  werde,  bei
öffentlichen  Versteigerungen  wirklich  vom  Bieten  abzuhalten
  und  die  Rechte  Dritter  zu  beeinträchtigen,
Dieß  wäre  der  Fall,  wenn  der  Zurücktretende  civilrechtlichen
  Anspruch  auf  den  versprochenen  Vortheil
hätte,  ist  aber  nicht  der  Fall,  wenn  er  weiß,  daß
ihm  das  Versprechen  keine  Ansprüche  geben  könne.

In  der  Revision  des  Klägers  will  noch  weiter
geltend  gemacht  werden,  daß,  wenn  auch  ein  Ver-