Unerlaubter  Vertrag.  Erfüllungsversprechen.  173

sprechen,  wie  das  hier  in  Frage  stehende,  im  Allgemeinen
  als  nichtig  zu  betrachten  wäre,  doch  in  jenen
Fällen  eine  Ausnahme  gemacht  werden  müsse,  in
welchen  das  Versprechen  eine  Gefährdung  und  Verletzung
  fremder  Rechte  thatsächlich  nicht  zur  Folge
habe.  Letzteres  treffe  aber  im  gegebenen  Falle  zu,
weil  der  Kläger  das  N.'sche  Anwesen  nicht  habe  ersteigern,
  sondern  nur  seine  Hypothek  habe  retten
wollen  und  es  sich  nur  um  die  Hypotheken  der
Spar=  und  Hilfskasse  N.,  dann  des  Klägers  und
des  Beklagten  gehandelt  habe,  die  Hypothek  des
Klägers  aber  sowohl  durch  ein  Steigerungsangebot
des  letzteren  als  auch  durch  das  Versprechen  des
Beklagten  zur  Befriedigung  zu  kommen  gehabt  hätte.
Es  mag  dieses  zugegeben  werden,  ohne  daß  hiedurch
die  rechtliche  Beurtheilung  der  Sache  eine  Aenderung
  erfährt.  Das  Gesetz  hat  zunächst  das  Abhalten
vom  Bieten  bei  öffentlichen  Versteigerungen  durch
die  im  Art.  335  des  StGB.  hervorgehobenen
Mittel  allgemein  und  ohne  Ausnahme  als  strafbar
  erklärt,  weil  hiedurch  die  Gefährdung  der
Rechte  Dritter  überhaupt  angezeigk  ist;  es  ist  daher
nicht  statthaft,  in  einem  besonderen  Falle  die  Thatsache
  der  Gefährdung  als  Vorbedingung  der  Wirkung
  des  Gesetzes  in  Frage  zu  stellen.  Zudem  erscheint
  aber  auch  die  thatsächliche  Aufstellung  der
klägerischen  Revisionsschrift  hier  als  unrichtig.  Hätte
Kläger  seine  Hypothek  gehörig  sicher  stellen  wollen,
so  hätte  er  sich  jedenfalls  zu  einem  höheren  Anbote
herbeilassen  müssen,  als  Beklagter  gelegt  hat.  Durch
dieses  höhere  Angebot  wären  dann  für  dessen  Betrag
  die  Hppothekschulden  der  N.'schen  Eheleute  zur
Tilgung  gelangt,  während  die  private  Abmachung
wischen  dem  Kläger  und  dem  Beklagten  diesen  Ersorg
  nur  indirekt  herbeiführen  konnte,  soferne  die
thatsächliche  Möglichkeit  für  Dritte  gegeben  war,
diese  Abmachung  überhaupt  geltend  zu  machen.  Was