174  Unerlaubter  Vertrag.  Erfüllungsversprechendurch

  die  Versteigerung  selbst  bewirkt  werden  sollte,
wäte  daher  im  gegebenen  Falle  verhindert  worden
und  gerade  hierin  liegt  die  verpönte  Beeinträchtigung
  der  öffentlichen  Versteigerung.  ,
-EndlichswirdsichvomKlägeraurbdarnufbe-"
zogen,  daß,  nachdem  die  Rückforderung  ausgeschlossen
wäre,  wenn  Beklagter  wirklich  erfüllt  hätte,  die  Vorschrift
  des  b.  Landrechtes  Th.  IV  Kap.  I  §.  16
der  vorliegenden  Klage  nicht  entgegenstehen  könne.
Nachdem  jedoch  die  Grundsätze  über  Rückforderung
des  aus  einem  gegen  die  guten  Sitten  und  Gesetze
verstoßenden  Grunde  Hingegebenen  völlig  verschieden
sind  von  der  Frage,  ob  auf  daß  aus  einem  solchen
Grunde  Versprochene  eine  Vertragsklage  statt  habe
(vgI.  Landr.  Th.  IV  Kap.  XIII  §S.  8  u.  kr.  8  de
condict.  ob  turpem  causam  (12,  7),  so  bedarf
es  einer  weiteren  Ausführung  über  diesen  bereits
genügend  erörterten  Punkt  nicht  mehr.

Bei  dem  Vorhandensein  einer  klaren  gesetzlichen
Bestimmung  wird  auch  die  weitere  Frage  überflüssig,
ob  ein  Uebereinkommen,  wie  das  der  Klage  zu
Grume  gelegte  wegen  der  hierin  enthaltenen  Gefährdung
  der  Rechte  Dritter  an  sich  schon  unverbindlich
wäre  (vgl.  Seuffert,  Arch.  Bd.  XII  Nr.  16).

Hienach  erscheint  der  Klagegrund,  wie  solchen

die  Klageschrift  aufstellt,  als  wirkungslos.  ·-2)

  Es  erübrigt  also  nur  die  Frage,  ob  in  der
Replikschrift  ein  wirksamer  Klagegrund  fubstituirt  ist.
Die  Vorinstanz-  hat  diese  Frage  ohne  nähere  Ausführung
  bejaht;  dieselbe  ist  jedoch  der  Revisionsbitte
des  Beklagten  entsprechend  zu  verneinen.

Die  Aufstellung  eines  neuen  Klagegrundes  in
der  Replik  wäre  eine  wirkliche  Aenderung  des  Klagauspruches,
  indem  hiedurch  die  Identität  der  Streitfrage
  beeinträchtigt  wäre.  Eine  solche  Aenderung
hat  Kläger  nicht  einmal  angedeutet,  vielmehr  den