Unerlaubter  Vertrag.  Erfüllungsversprechen.  175

prünglichen  Klagegrund  ausdrücklich  aufrecht  eralten.


Bereits  in  der  Klage  ist  angegeben,  daß  Beklagter
  später  die  Bezahlung  dem  Kläger  angeboten
habe,  jedoch  in  Staatspapieren.  zum  Neunwerthe
und  imit  Abzug  einer  Provision,  und  daß  Kläger
dieses.  Anbieten  nicht  angenommen  habe.  In  der
Replik?  wurde  wiederholt  behauptet,  daß  die  der
Klage  zu  Grunde  liegende  Zusicherung  vor  der  Versteigerung
  gemacht  worden  sei  und  daß  Beklagter
auch  nach  der  Versteigerung  dem  Kläger  zugesichert
habe,  ihn  mit  seiner  Forderung  vollständig  schadlos
zu  halten  mit  Rücksicht  darauf,  weil  Kläger  nicht
gesteigert  habe.  In  Berücksichtigung  des  eben  erwähnten
  Motives  kann  in  dieser  späteren  Zusicherung
  nichts  Anderes  erblickt  werden,  als  die  Wiederholung
  des  früheren  Versprechens,  dessen  Erfüllung
bereits  die  Klage  als  in  ungenügender  Weise  versucht
  bespricht;  es  ergibt  sich  dieh  von  selbst  auch
aus  dem  Umstande,  daß  die  Replik  nur  eine  wiederholte
  Behauptung  zu  enthalten  hat,  wonach  das
Versprechen  auch  nach  der  Versteigerung  erfolgt
sein  soll  und  wobei  die  gesetzte  Bedingung  des  Nichtsteigerns
  selbstverständlich  nur  als  erfüllt  bezeichnet
werden  konnte.  6

Die  Replik  enthält  daher  nichts  Andere5,  als
die  Wiederholumg  des  früher  gemachten,  nun  durch
die  Erfüllung  der  Bedingung  wirksam  gewordenen
Versprechens,  somit  das  Versprechen,  eine  bereits
eingegangene  Verbindlichkelt  zu  erfüllen  (Erfüllungsversprechen,
  Konstitut).  Hätte  Beklagter  nach  der
Versteigerung  eine  neue  unabhängige  Schuldverbindlichkeit
  eingehen  wollen,  so  hätten  die  näheren
Umstände  einer  solchen  angegeben  und  insbesondere
behauptet  werden  müssen,  daß  hiebei  von  dem  früheren
  Versprechen  völlig  abgesehen  worden  sei.  Dah  dieß
aber  nicht  der  Fall  war,  ergibt  sich  aus  dem  Mo-