176  Uuerlaubter  Vertrag.  Erfüllungsversprechen.

tive  des  späteren  Versprechens,  welches  in  der  Erfüllung
  der  bei  dem  früheren  Versprechen  gesetzten
Bedingung  besteht.  Eine  selbständige  Verpflichtung
nach  der  Versteigerung  wäre  vor  Ablauf  der  Einlösungsfrist
  wirksam  nur  dahin  möglich  gewesen,  daß
dem  Kläger  die  Schadloshaltung  blos  deshalb  zuge
  ichert  würde,  damit  er  nicht  einlöse,  oder  nach
Umfluß  dieser  Frist  blos  deshalb,  weil  er  von  dem
Einlösungsrechte  keinen  Gebrauch  gemacht  habe.
.  Eine  solche  Bedingung  würde  außer  dem  Bereiche
  des  Art.  335  des  Strafgesetzbuches  liegen,
während  das  Setzen  der  Bedingung,  nicht  zu  steigern
  und  nicht.  einzulösen,  in  einem  wesentlichen
Theile,  sohin  im  Ganzen  ungiltig  ist.  Einen  selbständigen
  Klagegrund  in  der  bezeichneten  Weise  läßt
die  Replik  nirgends  ersehen,  sondern  nur  ein  bloßes
nachfolgendes  Erfüllungsversprechen,  welches,  wenn
man  Klage  und  Replik  zusammenhält,  zunächst  einfach
  gegeben  und  später  durch  Anbieten  von  Staatspapieren
  wiederholt  worden  sein  soll.
Ein  Erfüllungsversprechen  setzt  jedoch  (wie  soar
  die  Novation)  eine  bestehende  Schuld  zu  seiner
Klogborteit  voraus.  und  ist  ohne  eine  solche  Schuld
nichtig  (fr.  1  S.  1,  fr.  3  S.  1  de  becunia  constit.
  (13,  5);  Windscheid,  Lehrb.  d.  Pand.-Rechts
Bd.  II  §.  284;  bayer.  Landr.  Th.  IV  Kap.  X
8.  22  —  „des  Constitnenten  eigne  Schuld“  —
vgl.  auch  Anm.  zu  Th.  IV  Kap.  XI  §.  2).  Nachdem
  das  ursprüngliche  Versprechen  des  Beklagten,
weil  gegen  gesetzliches  Verbot  gehend,  als  nichtig
erscheint,  konnte  das  spätere  Versprechen  der  Erfüllung
  desselben  nicht  als  wirksam  acceptirt  worden  sein.
Es  kann  daher  auch  ein  weiterer  Klagegrund,  der
seine  Entstehung  in  der  Zeit  nach  der  Versteigerung
hätte,  hier  aicht  als  zulässig  erachtet  werden.
Ou  GErk.  v.  26.  Aug.  1868  RMr.  543

teppes.  Verl.:  Pal##  Enke  —i-  Enle)
Neratt-:  Dr  in  ee  Druck  von  Junge  &amp;  Soh