Bweiter  Ergänzungsband.  X  12.
Dr.  S.  A.  Feuffert's
Plätter  für  ZKechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Die  Ansechibarkelt  von  zum  Nachtheile  der  Gläubiger  vorgenommenen
"  Rechtshandlungen  nach  der  ProzeHordnung  vom  29.  April  10#6  (Schluß).
—  Derträge  zu  Gunsten  Drliter.  Undestimmte  Personen.  —  Das
dem  Ehemonne  nach  bayerischem  Landrechte  auf  YVorableben  der  Ehefrau
  zustehende  Nuhnle  ungurecht  am  Helrathgute  ist  von  der  Bestelung
  einer  Widerlage  unabhüngig.

Die  Anfechtbarkeit  von  zum  Uachtheile  der  Gläubiger
  vorgenommenen  Rechtshandlungen  nach  der
prozeßordnung  vom  29.  April  1869.

(Schluß.)
g.  5.
Gegen  wen  sich  die  Anfechtung  richten  kann.

Die  Anfechtungsklage  richtet  sich  in  erster  Linie
gegen  denjenigen,  welcher  vom  Gantgläubiger  direkt
einen  Vermögensbestandtheil  durch  die  anzufechtende
Rechtshandlung  erlangt  hat.  »

Ist  aber  der  betreffende  Vermögensbestandtheil
nicht  mehr  in  den  Häuden  des  ersten  Erwerbers,
so  findet  auch  gegen  den  dritten  Erwerber  die  Klage
statt,  jedoch  nur  unter  den  folgenden  Voraussetzungen
und  Beschränkungen.

1)  Während  die  Anfechtung  gegen  den  ersten
Erwerber  sich  allgemein  auf  den  Erwerb  eines  jeden
Vermögensbestandtheiles  erstreckt,  findet  die  Anfechtung
  gegen  den  dritten  Erwerber  nur  dann  statt,
wenn  der  Dritte  eine  aus  dem  Vermögen  des  Gantschuldners
  herrührende  Sache,  oder  ein  von  dem
Gantschuldner  bestelltes  Pfand=  oder  Hypothe-II.

  Ergänzungsband.