178  Prozeßordnung  v.  29.  Apr.  1869  Art.  1222—1230.

kenrecht  erworben  hat.  Die  Anfechtung  kann  also
a  priori  nicht  stattfinden  gegen  den  dritten  Erwerber
  einer  aus  dem  Vermögen  des  GantschuldnerS
ctedirten  Forderung  oder  einer  im  Vermögen  des  Gantschuldners
  befindlichen  nicht  von  diesem  selbst  bestellten
Hypothek.  Es  ergibt  sich  dies  direkt  aus  dem  Wortlaute
des  Art.  1229  Abs.  1,  obgleich  sich  ein  innerer
Grund  für  diese  Beschränkung  nicht  wohl  ersehen
äßt

2)  Außer  den  oben  im  §.  2  besprochenen  Voraussetzungen
  der  Anfechtung,  die  natürlich  bei  der
Anfechtungsklage  gegen  den  Dritten  stets  gegeben  sein
müssen,  ist  die  Anfechtung  gegen  deuselben  weiter
dadurch  bedingt,  daß  der  Dritte  entweder  die  Sache
durch  freigebige  Verfügung  erworben  hat,  oder  bei
dem  Erwerbe  in  bösem  Glauben  gewesen  ist.  Bezüglich
  des  Beweises  des  bösen  Glaubens  wird  dann
vom  Gesetze  eine  Unterscheidung  gemacht,  je  nachdein
  besondere  persönliche  Beziehungen  zwischen  dem
Gantschuldner  und  dem  dritten  Erwerber  bestehen
oder  nicht.  ·  .«·
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Gantschuldners,  oder  mit  dem  Gantschuldner  oder
seinem  Ehegatten  in  gerader  Linie  oder  im  ersten
Grade  der  Seitenlinie  verwandt  oder  verschwägert,
so  hat  er  eine  gesetzliche  Präsumtion  des  bösen
Glauhens  gegen  sich.  Der  Anfechtende  braucht  daher
  die  mala  lides  seines  Gegners  nicht  zu  erweisen,
sondern  der  letztere  muß  Thatsachen  nachweisen,
welche  die  Annahme  rechtfertigen,  daß  er  zur  Zeit
der  Erwerbung  von  den  Umständen,  welche  das
Anfechtungs=  und  Rückforderungsrecht  begründen,
keine  Kenntniß  gehabt  habe.  -
»  aber  der  dritte  Erwerber  keine  der  vorbezeichneten
  Personen,  dann  muß  der  Anfechtende  den