Prozeßordnung  v.  20.  Apr.  1869  Art.  1222—1230.  170

Beweis  liefern,  daß  dem  dritten  Erwerber  zur  Zeit
seiner  Erwerbung  bekannt  war,  daß  die  Rechtshandlung
  des  Gantschuldners  nur  zum  Scheine  oder  in
der  Absicht  vorgenommen  wurde,  Gläubiger  zu  benachtheiligen.
  4
Es  ist  wohl  zu  beachten,  daß  hienach  keineswegs
  der  Nachweis  genügt,  daß  der  dritte  Erwerber
die  das  Anfechtungbrecht  begründenden  Umstände
gekannt  habe.  In  allen  denjenigen  Fällen,  in  welchen
  bei  Anfechtung  dem  ersten  Erwerber  gegenüber
dessen  bona  oder  mala  lides  ganz  irrelevant  ist
(z.  B.  Art.  1225),  ist  es  bei  Anfechtungen  gegen
den  dritten  Erwerber  nicht  hinreichend,  nachzuweisen,
daß  diesem  letzteren  die  betreffenden  Umstände  bekannt
  waren,  welche  das  Geschäft  auch  ohne  mala
fides  des  Erwerbers  anfechtbar  machten;  es  muß
vielmehr  der  positive  Nachweis  für  die  Scheinnatur
des  Aktes  oder  für  die  fraudulose  Absicht  des  ersten
Erwerber5  und  für  die  Theklnahme  des  dritten  Erwerbers
  geliefert  werden  ).  -  —-Beispielewükdendieserläutern.GemäßAtL

1225  sind  Hypothekenverwilligungen,  die  innerhalb
der  letzten  14  Tage  vor  der  Ganteröffnung  erfolgten,
ohne  Rücksicht  auf  die  Absicht  des  ersten  Erwerbers
anfechtbar.  Angenommen,  eine  solche  in  den  kritischen
  14  Tagen  bestellte  Hypothek  wurde  nach  der
Ganteröffnung  von  dem  Erwerber  an  K.  cedirt  und
dieser  X.  wußte,  daß  die  von  ihm  erworbene  Hypothek
  erst  in  den  kritischen  14  Tagen  zur  Entstehung
gelangte,  so  genügt  dies  nicht  zur  Anfechtung  der
Hypothek  gegen  X.;  der  Anfechtende  hat  vielmehr

)  Auch  die  hier  aufgestellte  Ansicht  scheint  bedenklich
und  weiterer  Prüfung  bedürftig.  s
Anm.  des  Herausgebers.
2