180  Prozeßordnung  v.  29.  Apr.  1869.  Art.  1222—1230.

noch  den  Beweis  zu  liefern,  entweder,  daß  die
Hypothekenbestellung  zum  Scheine  oder  daß  sie  in
der  Absicht  der  Gläubigerbenachtheiligung  geschah,
und  daß  dem  dritten  Erwerber  das  Eine  oder  das
Andere  bekannt  war.  Anderes  Beispiel:  Nach  Art.
1225  Abs.  2  sind  freigebige  Rechtshandlungen  auch
ohne  fraudulose  Absicht  des  Veräußernden  anfechtbar.
  A.  erhielt  von  dem  Gantgläubiger  ein  Pferd
geschenkt,  B.  kauft  dieses  Pferd  von  A.  nach  der
Ganteröffnung  und  weiß,  daß  A.  das  Pferd  von
dem  Gantgläubiger  geschenkt  erhielt.  Der  Nachweis
für  solches  Wissen  genügt  nicht,  um  von  B.  das
Pferd  zur  Masse  zurückzuverlangen;  es  muß  der  weitergehende
  Beweis  erbracht  werden,  daß  die  Schenkung
  an  A.  in  frauduloser  Absicht  geschah  und  daß
dem  B.  dies  bekannt  war.  ·

Für  bona  oder  mala  fides  des  dritten  Erwerbers
  ist  nur  die  Zeit  des  Erwerbes  selbst  maßgebend;
  es  gilt  also  der  Grundsatz  „mala  lides
superveniens  non  nocet“.

Da  auch  nach  gemeinem  Rechte  zur  Paulianischen
  Klage  gegen  den  dritten  Erwerber  die  mala
lides  des  Letzteren  gehört?),  so  enthalten  die  vorgetragenen
  Regeln  nur  insofern  Neuerungen,  als  sie
bezüglich  des  Beweises  und  Inhaltes  der  mala  fides
besondere  Vorschriften  aufstellen.

§S.  6.
Wirkungen  der  Anfechtung.
Als  Wirkung  der  Anfechtung  erscheint  die  Aufhebung

  derjenigen  Rechtshandlung,  welche  angefochten
  wird,  und  als  Ziel  derselben  die  Wiederherstell-1)

  Fr.  9  quse  in  fraud.  ored.  (42,  8).