Prozeßordnung  v.  29.  Apr.  1869  Art.  1222—1230.  181

ung  desjenigen  vermögensrechtlichen  Zustandes,  welcher
  im  Vermögen  des  Gantschulders  bestanden  hätte,
falls  die  angefochtene  Rechtshandlung  nicht  stattgefunden
  hätte.

Daher  tritt,  wenn  der  Empfänger  einer  unglltigen
  Zahlung  das  Empfangene  wieder  zurückgeben
muß,  seine  vor  der  Zahlung  bestandene  Forderung
wieder  in  Kraft,  und  er  kann  diese  Forderung  ohne
Rücksicht  auf  etwaige  Versäumung  des  Liquidationstermins
  als  Gantgläubiger  geltend  machen  (Art.
1228).

Was  im  Gesetze  ausdrücklich  für  Anfechtung
einer  Zahlung  gesagt  ist,  ist  im  Wege  der  Analogie
auch  auf  die  datio  in  solutum  anzuwenden,  so  daß
also  auch  bei  deren  Anfechtung  die  frühere  Forderung
  wleder  auflebt.

Handelt  es  sich  um  Anfechtung  eines  Rechtsgeschäftes,
  welches  eine  Veräußerung  ohne  positive
Gegenleistung  enthält,  so  wird  die  Veräußerung  einfach
  ungiltig,  die  Sache  muß  zurückgegeben  werden,
die  Hypothek  oder  daß  Forderungsrecht  erlischt.

Handelt  es  sich  dagegen  um  Aufechtung  eines
onerosen  Rechtsgeschäftes,  so  ist  demjenigen,  der  in
Folge  der  Anfechtung  eine  Sache  restituiren,  eine

ypothek  oder  Forderung  aufgeben  muß,  das  Recht
gewährt,  seine  Gegenleistung  aus  der  Masse  zurückzufordern,
  soweit  sie  sich  in  der  Masse  vorfindet
oder  die  Masse  um  ihren  Werth  bereichert  ist  (Art.
1226  Abs.  3).  Das  Gesetz  unterscheidet  nicht,  wie
das  frühere  Recht  der  paulianischen  Klage,  zwischen
dem  gut=  oder  bösgläubigen  Erwerber,  sondern  statuirt
  ohne  Rücksicht  auf  die  Absichten  des  Erwerber6
die  Beschränkung  des  Rückforderungsrechtes  auf  die
Bereicherung  der  Masse.  "
Die  Ansprüche  auf  die  Gegenleistung  kann  der