18  Prozeßordnung  v.  29.  Apr.  1869  Art.  1222—1230.

Erwerber,  ohne  sich  in  die  Gant  einzulassen,  gegen
die  Masse  geltend  machen.  Er  braucht  also  nicht
mit  den  anderen  Gläubigern  zu  konkurriren,  sondern
erhält  die  Befriedigung  dieser  Ansprüche  separationsweise.
  Auch  steht  ihm  wegen  derselben  ein  Zurückbehaltungsrecht
  zu.  Er  braucht  also  die  zur  Masse
gehörige  Sache  nicht  eher  aus  der  Hand  zu  geben,
bis  seine  Ansprüche  gegen-  die  Masse  befriedigt
sind  (Art.  1226  Abs.  3).

Wird  die  Anfechtung  gegen  den  dritten  Erwerber
  geltend  gemacht,  so  tritt  dieser  bezüglich  der.
Gegenleistungen  seines  Gewährsmanne#  in  dessen
Rechte  ein  (Art.  1229  Abs.  2);  auf  das,  was  er
selbst  für  den  betreffenden  Vermögensbestandtheil  gegeben
  hat,  kann  er  schon  um  deßwillen  keinen  Anspruch
  machen,  weil  die  Masse  nicht  dadurch  bereichert
  erscheint.  -

Wenn  der  erste  Erwerber  eines  Vermögensbestandtheiles
  eine  Veräußerung  desselben  vorgenommen
  hat,  so  ist  zu  unterscheiden,  ob  er  in  bona
oder  in  mala  fide  war.

Derjenige  erste  Erwerber,  welcher  bei  der  Weip
  terveräußerung  in  bona  fide  war,  d.  h.  die  die
Anfechtbarkeit  begründenden  Umstände  nicht  kannte,
haftet  nur  so  weit,  als  die  Zurückforderung  gegen  den
dritten  Erwerber  mit  Erfolg  nicht  geltend  gemacht
werden  kann,  und  er  selbst  durch  den  Erlöß  bereichert
ist  (Art.  1226  Abs.  3).  Den  Betrag  dieser  Bereicherung
  muß  er  der  Masse  herausgebem

Für  den  Fall,  wenn  der  erste  Erwerber  in
male  füde  weiter  veräußerte,  enthält  die  Prozeßordnung
  keine  ausdrückliche  Bestimmung.

Aus  den  Verhandlungen  ist  jedoch  zu  entnehmen,
  daß  die  PO.  die  einschlägigen  Bestimmungen
  des  gemeinen  Rechtes,  gensßt  welcher  der