Prozeßordnung  v.  29.  Apr.  1869  Art.  1222—1230.  183

Veräußernde  wegen  seines  Dolus  für  volle  Entschädigung
  haftet  5),  nicht  abrogiren,  sondern  gelten
lassen  wollte.  Auf  Vorschlag  des  Hern  Referenten
von  Bomhard  (Verh.  d.  Gg.-A.  d.  K.  d.  RR.
1865s68  Beil.-Bd.  I  S.  323)  wurden  bei  den
Verhandlungen  des  Gesetzgebungsausschusses  der
Reichsrathskammer  (Verh.  dieser  Kammer  1868
Bd.  III  S.  212)  dem  Abs.  1  des  nunmehrigen
Art.  1226  die  Worte  beigesetzt  z1n  n  der  im
Falle  bösen  Glaubens  etwa  bestehenden  Entschädigungsansprüche.“
  Diese  Beifügung  wurde  vom  Herrn
Referenten  von  Neumayr  (LVerh.  d.  Gg.-A.  d.
K.  d.  Abg.  1863|68  Beil.-Bd.  II  Abth.  3  S.  110)
aus  dem  Grunde  zum  Abstriche  beantragt,  weil  sich
die  Ersatzpflicht  debjenigen,  der  male  lde  einen
Anderen  beschädigt  hat,  in  allen  Fällen  nach  allgemeinen
  Rechtögrundsätzen  von  selbst  versteht,  und.
dieser  Abstrich  hierauf  von  beiden  Kammern  angenommen.
  Obgleich  dieser  Zusaß  nicht  zum  Abs.  2
des  Art.  1226  beantragt  war,  so  ergibt  sich  doch
aus  dem  Motive  der  Hinweglassung,  daß  an  der
aus  dem  Dolus  des  Erwerbers  entspringenden  Haftung
  im  Allgemeinen  nichts  geändert  werden  sollte.

Auch  der  dritte  Erwerber,  welcher  die  Sache  oder
das  Recht  weiter  veräußert  hat,  haftet,  falls  er  bei
dieser  Veräußerung  im  dolo  versirte,  nach  den  allgemeinen
  Grundsätzen  des  Dolus  für  volle  Entschädigung.
  Ist  die  Haftung  mehrerer  Personen
ex  mala  lide  begründet,  so  steht  es  in  der  Hand
des  Klägers,  welchen  er  belangen  will.

Hat  der  dritte  Erwerber  bona  fide  weiter
veräußert,  so  haftet  er  regelmäßig  gar  nicht;  nur
ausnahmsweise  muß  derjenige  dritte  Erwerber.  wel-8)

  Pgl.  diese  Blätter  I.  Erg.-Bd.  S.  306.