184  Verträge  zu  Gunsten  Dritter.  Unbestimmte  Personen.

cher  eine  Sache  aus  der  Gantmasse  durch  freigebige
  Verfügung  erhielt,  seine  Bereicherung  zur
Masse  restituiren,  falls  die  Rückforderung  nicht  gegen
seinen  Nachmann  mit  Erfolg  geltend  gemacht  werden
  kann  (Art.  1229  Abs.  3  vgl.  mit  Art.  1226
Abs.  2).

Alles,  was  durch  eine  Anfechtung,  sei  es  im
Wege  der  Klage  oder  Exzeption  gewonnen  wird,
fällt  der  allgemeinen  Gantmasse  zu.  Daß  dies
auch  für  den  Fall  gilt,  wenn  ein  einzelner  Gläubiger
  die  Anfechtung  besorgt,  ist  bereits  oben  in
§.  3  erwähnt.  «  Ls

Ensscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
ayern  rechts  des  Rheines.

1.

Verträge  zu  Gunsten  Dritter.  Unbestimmte  Personen.

Vergl.  Seuffert's  Archlv  Bd.  III  Nr.  312,  VII  Nr.  22,  XI
Nr.  133  (S.  197  Nr.  1),  XIX  Nr.  135,  XX  Nr.  220,  XXI
Nr.  37  sub  U  u.  Nr.  40.  Bl.  f.  RA.  Bd.  XV  S.  153  Note  2,

Bd.  XXIII  S.  268,  Bd.  XXV  S.  758.  s

Den  Gründen  eines  oberstrichterlichen  Erkenntnisses,
  durch  welches,  nachdem  die  II.  Instanz  den
Beklagten  von  der  Klage  entbunden  hatte,  daß  den
Kläger  verurtheilende  Erkenntniß  I.  Instanz  wiederhergestellt
  wurde,  entnehmen  wir  Folgendes:

Unbestritten  ist  unter  den  Parteien,  daß  A.  L.,
Sohn  der  Verwalterseheleute  A.  u.  R.  L.,  vom
1.  Oktober  1864  bis  Anfang  Mai  1867  in  dem