Verträge  zu  Gunsten  Dritter.  Unbestimmte  Personen.  185

Knabenseminare,  welches  unter  der  Leitung  des
Klägers  M.  B.  steht  und  von  diesem  auf  eigene
Rechnung  gehalten  wird,  als  Zögling  untergebracht
war,  und  daß  hiefür  die  in  der  Klage  aufgeführten
Kosten  erwachsen  sind.  Wenn  auch  zunächst  der
Vater  des  Knaben  diese  Maßnahme  getroffen  hat,
so  lassen  doch  die  zu  den  Akten  übergebenen  und
vom  Beklagten  anerkannten  Briefe  der  Mutter  R.
L.  deutlich  entnehmen,  daß  dieselbe  mit  der  bezüglichen
  Anordnung  ihres  Ehemannes  einverstanden
war,  indem  sie  es  vollkommen  billigte,  daß  ihr
Sohn  in  dem  gedachten  Seminar  Erziehung,  Unterricht
  und  Pflege  genieße.  Liegt  nun  schon  in  dem
ausgesprochenen  Einverständnisse  der  R.  L.  das  thatsächliche
  Anerkenntniß  der  Verpflichtung  zur  Bezahlung
  der  auf  Erziehung  und  Verpflegung  ihres
Sohnes  im  Knabenseminare  erwachsenden  Kosten,  so
hat  dieselbe  in  ihren  Briefen,  welche  sie  an  den
Vorstand  der  Anstalt  richtete,  hievon  auch  ausdrücklich
  und  zwar  zu  wiederholten  Malen  Erwähnung
gethan,  wobei  sie  die  bezüglichen  Ansprüche  des
Kläger5  als  vollkommen  begründet  anerkannte.
Hieraus  ist  in  Verbindung  mit  den  übrigen  in
den  erwähnten  Briefen  enthaltenen  Zusicherungen
unverkennbar  zu  entnehinen,  daß  R.  L.  sich  verbindlich
  gemacht  hat,  für  die  Berichtigung  der  entstandenen
  Kosten  einzustehen,  sofern  dieselben  vom  Vater
des  Knaben  nicht  bezahlt  werden  sollten.  Nachdem
nun  durch  Zugeständniß  der  Parteien  feststeht,  daß
vom  Verwalter  A.  L.  wegen  dessen  gänzlicher  Vermögenslosigkeit
  die  gedachten  Kosten  nicht  beigetrieben
  werden  können,  so  ist  die  Voraussetzung  gegeben,
  unter  welcher  die  vertragsmäßig  elugegangene
Haftungsverbindlichkeit  der  R.  L.  in  Wirksamkeit

tritt.