186  Verträge  zu  Gunsten  Dritter.  Unbestimmte  Personen.

Anderseits  hat  J.  R.,  der  gegenwärtige  Beklagte
  und  Vater  der  R.  L.,  als  diese  eine  Reise
nach  Nordamerika  zu  unternehmen  beabsichtigte  und
um  Ausstellung  elnes  polizeilichen  Certifikates  zum
Behufe  der  Erlangung  eines  Reisepasses  nachsuchte,
beim  Stadtmagistrate  A.  unterm  17.  Mai  1867  zu
Protokoll  erklärt,  daß  er  für  allenfallsige  Schulden
seiner  genannten  Tochter  die  Haftung  übernehme.
ferner  wurde  von  demselben  in  dem  an  den  klägeri—
chen  Anwalt  gerichteten  Briefe  vom  11.  Juli  1867
eingeräumt,  daß  er  durch  obige  Erklärung  für  die
etwa  bestehenden  Schulden  seiner  Tochter  sich  verbürgt
  habe.  Da  die  Verhandlung  bei  dem  Stadtmagistrate
  offenbar  den  Zweck  hatte,  die  Interessen
der  Gläubiger  der  R.  L.  zu  wahren  und  die  Ausstellung
  des  verlangten  Certifikates  an  die  Bedingung.
  geknüpft  wurde,  daß  vorerst  für  die  etwa  zum
Vorscheine  kommenden  Ansprüche  der  Kreditoren
Sicherheit  geboten  werde,  so  muß  darin,  daß  dem
Verlangen  der  öffentlichen  Behörde  entsprochen  und
der  Beklagte  seiner  Tochter  gegenüber  sich  verbindlich
  gemacht  hat,  deren  Schulden  zu  bezahlen,  ein
Vertragsverhältniß  erblickt  werden,  welches  zu  Gunsten
  der  Gläubiger  abgeschlossen  wurde.  Nachdem
unn  sowohl  nach  bayerischem  als  auch  nach  gemeinem
  Rechte  Verträge,  welche  den  Nutzen  dritter
Personen  bezielen,  insoferne  mit  Wirksamkeit  eingegangen
  werden  können,  als  deren  nachträgliche  Ratifikation
  und  Annahme  von  Seite  des  Dritten  erfolgt,
  so  unterliegt  es  keinem  Bedenken,  daß  der
Kläger,  welcher  durch  Anstellung  der  gegenwärtigen
Klage  die  zwischen  R.  L.  und  deren  Vater  getroffene
  Vereinbarung  acceptirt  und  genehmigt  hat,  aus
der  Protokollarverhandlung  vom  17.  Mai  1867
Rechte  ableiten  und  den  J.  R.  auf  Grund  der