Verträge  zu.  Gunsten  Dritter.  Unbestimmte  Personen.  187

übernommenen  Bürgschaft  belangen  kann.  Bayer.
LR.  Th.  IV  Kap.  I  §.  13;  Seuffert,  Pand.
.  278  a.  E.  u.  Note  7.

OAGErk.  v.  5.  Jan.  1869  R  Nr.  870  v.  1868.

Nachschrift  des  Einsenders.  Wenn  R.

L.  die  von  ihrem  Ehemanne  in  dessen  eigenem  Namen
getroffene  Anordnung  gebilligt  und  allgemeine  Zusicherungen
  der  nicht  ausbleibenden  Kostenzahlung
gegeben  hat,  so  konnte  sie  hiedurch  an  der  Stelle
ihres  Mannes  um  so  weniger  Schuldnerin  werden,
als  selbst  einer  bestimmten  und  ausdrücklichen  Uebernahme
  der  Schuld  die  ipso  jore  wirkende  authent.
„si  dua  mulier“  entgegenstände.
Angenommen  aber,  R.  L.  sel  als  Schuldnerin
des  M.  B.  zu  betrachten,  so  steht  die  Frage,  ob
letzterer  durch  die  Protokollarerklärung  v.  17.  Mai
1867  ein  Klagerecht  gegen  J.  R.  habe  erwerben
können,  noch  keineswegs  außer  Zweifel.  '-Zwar

  sind  die  strengen  Grundsätze  des  römischen
  Rechtes  über  die  zu  Gunsten  Dritter  abgeschlossenen
  Verträge  im  heutigen  Rechte  bedeutend
gemildert;  man  braucht  aber  noch  kein  in  der  Wolle
gefärbter  Romanist  zu  sein,  um  zu  behaupten,  daß
Theorie  und  Praxis  in  dieser  Beziehung  manchmal
gar  zu  weit  gegangen  sind.

Daß  der  Dritte  aus  solchen  Verträgen  ein  Klagerecht
  erhalten  könne,  soll  nicht  bestritten  werden;
es  widerspricht  aber  den  Fundamentalsätzen  des  Obligationenrechtes,
  wenn  man  als  allgemeinen
Grundsatz  aufstellt,  daß  der  Dritte,  so  oft  er  aus
einem  von  Anderen  geschlossenen  Vertrage  einen  Vortheil
  für  sich  abzuleiten  vermag,  klagend  gegen  den
Promittenten  auftreten  könne.

Dieser  Grunsatz  ist  niemals  zu  einer  gleich-