188  Verträge  zu  Gunsten  Dritter.  Unbestimmte  Personen.

förmigen  Praxls  erhoben  worden  und  wird  insbesondere
  in  der  neuesten  Literatur  mit  aller  Entschiedenheit
  bekämpft.

Handelte  es  sich  im  vorliegenden  Falle  nicht  blos
um  eine  einseitige  Erklärung  des  J.  R.,  sondern
um  einen  zwischen  diesem  und  seiner  Tochter
abgeschlossenen  Vertrag,  wie  vom  obersten  Gerichtshofe
  angenommen  wurde,  so  müßte,  wenn  durch  die
Acceptation  von  Seite  des  M.  B.  diesem  ein  Klagerecht
  entstehen  sollte,  R.  L.  nothwendig  in  der  Absicht
  kontrahirt  haben,  ihren  Vater  dem  M.  B.  verbindlich
  zu  machen,  weil  außerdem  ein  Gegenstand.
der  unstreitig  erforderlichen  Acceptation  des  M.  B.
gar  nicht  vorhanden  gewesen  wäre  1).  .

Daß  aber  R.  L.  in  solcher  Absicht  gehandelt
habe,  ist  schlechterdings  nicht  ersichtlich  und  wäre
äußersten  Falles  nur  dann  anzunehmen,  wenn  sie
das  bestimmte  Bewußtsein  gehabt  hätte,  statt  ihres
Mannes  Schuldnerin  des  M.  B.  geworden  zu
sein,  welches  Bewußtsein  aber,  dem  Obigen  zufolge,
nur  durch  einen  nicht  vorauszusetgenden  Rechtsirrthum
  hätte  entstehen  können.

Uebrigens  hätte  ein  lediglich  zwischen
Vaterwmund  Tochter  abgeschlossener  Vertrag  dem
Magistrate  gar  nicht  genügen  können,  indem  er  vor
irgend  einer  Acceptation  eines  Gläubigers  von  den
Kontrahenten  beliebig  hätte  wieder  aufgelöst  werden
  können.  Nach  dem  Zwecke  der  ganzen  Verhandlung
  muß  daher  angenommen  werden,  daß  es  nicht

1)  Deshalb  konnte  in  dem  in  Bd.  XXV  S.  78  mitgetheilten
  Falle  von  dem  Gesichtspunkte  der  negotiorum
  gestio  keineswegs  abgesehen  werden.