Dos.  Widerlage.  Nubnießung.  Vayer.  LR.  180

R.  L.,  sondern  der  Magistrat  gewesen  sei,  welcher
sich  die  Zahlung  der  Schulden  durch  J.  R.  versprechen
  ließ.  -
Ob  aber  der  Magistrat,  welcher  hier  als  Administrativbehörde
  amtirte,  gleichzeitig  eine  civilrechtliche
  Parteirolle  spielen,  als  negotiorum  gestor
  für  Dritte  und  namentlich  für  M.  B.  auftreten
  und  diesen  in  die  Lage  versetzen  konnte,  durch
Acceptation  des  Verhandelten  ein  selbständiges
Klagerecht  gegen  J.  R.  zu  erwerben,  unterliegt  um
so  größeren  Bedenken,  als  der  Magistrat  so  wenig
als  J.  R.  zu  Gunsten  einer  bestimmten  Person
haudelte,  während  eine  vertragsmäßige  Verbindlichlichkeit
  gegenüber  einer  persona  incerta  nach  der
Regel  des  Civilrechtes  gar  nicht  eingegangen  werden
  kann.  —  Savigny,  Obl.-R.  Bd.  II  S.  89;
Seuffert,  Archiv  Bd.  XX  Nr.  220  S.  2364.
m.

2.

Das  dem  Ehemanne  nach  bayerischem  Landrechte  auf

Vorableben  der  Ehefrau  zustehende  Nutznießungs-Recht  am

Heirathgute  ist  von  der  Bestellung  einer  Widerlage  unabhängig.


Die  Sch.'schen  Eheleute  hatten  einen  Ehevertrag
  geschlossen,  nach  welchem  die  Ehefrau  ein  bestimmtes
  Heirathgut  einzubringen  versprach,  von  Bestellung
  einer  Widerlage  dagegen  ausdrücklich  Umgang
  genommen  wurde  und  Bestimmungen  über
gegenseitige  Beerbung  nicht  getroffen  sind.  Die
Ehe  blieb  kinderlos.  Nach  Vorableben  der  Ehefrau
  klagten  deren  Erben  gegen  den  Ehemann  auf