190  Dos.  Widerlage.  Nutznießung.  Bayer.  LR.

Herausgabe  des  Heirathgutes  und  letzterer  wurde
auch  in  erster  und  zweiter  Instanz  hiezu  verurtheilt
in  der  Erwägung,  daß  die  erfolgte  Geltendmachung
der  lebenslänglichen  Nutznießung  am  Heirathgute
nach  dem  zur  Anwendung  kommenden  bayerischen
Landrechte  Th.  I  Kap.  VI  8.  38  Nr.  3  die  Bestellung
  einer  Widerlage  voraussetze.  Vom  obersten
Gerichtshofe  wurde  jedoch  der  Beklagte  von  der
Klage  aus  nachstehenden  Motiven  entbunden:  «

«EntgegenderBestiunnUngdesgetiieisIeIIRechtes,
  welches  den  überlebenden  Ehemann  zur  Herausgabe
  des  von  seiner  Ehefrau  eingebrachten  Heirathgutes
  verpflichtet,  räumt  das  bayerische  Landrecht
demselben  die  lebenslängliche  Nutznießung  desselben
ein  (LR.  Th.  1I  Kap.  VI  §F.  37  Nr.  6  u.  Anmerk.
hiezu  und  zu  S.  38  Nr.  3),

Eine  Ausnahme  von  dieser  Regel,  dahin  gehend,
daß  der  Ehemann  dieses  Rechtes  verlustig  werde,
wenn  eine  Widerlage  nicht  bedungen  worden,  ist  in
den  allegirten  hieher  einschlägigen  Gesetzesstellen
nicht  verordnet.  Allerdings  drückt  sich  der  8.  38
Nr.  3  a.  a.  O.  dahin  aus,  daß,  wenn  die  Eheleute
ein  gewisses  Heirathgut  und  Widerlage  bedungen
haben,  die  überlebende  Ehefrau  jenes  wieder  zurücknimmt,
  und  diese  lebenslänglich  genießt,  und  daß,
wenn  sie  vorher  stirbt,  der  Mann  die  Widerlage
zurücknimmt,  und  das  Heirathgut  lebenslänglich  gegen
Leistung  genugsamer  Kaution  genießt;  allein  so
wenig  au5  dieser  Zusammenstellung  der  Worte
„Heirathgut  und  Widerlage“  gefolgert  werden  könnte,
daß  das  Recht  der  überlebenden  Ehefrau  auf  Rücknahme
  des  Heirathgutes  nur  für  den  Fall  eintrete,
wenn  ihr  auch  eine  Widerlage  bedungen  worden,
ebensowenig  kann  aus  dieser  Gesetzesbestimmung
der  Schluß  gezogen  werden,  daß  der  Mann  wegen