Dos.  Widerlage.  Nutzuleßung.  Bayer.  LR.  191

Mangels  des  Gedinges  einer  Widerlage  das  lebenslängliche
  Nutzuießungs-Recht  an  dem  Heirathgute
seiner  Frau  verliere.  .

Eine  solche  an  sich  nicht  berechtigte  Schlußfolgerung
  würde  auch  mit  anderen  Bestimmungen
des  bayer.  Landrechtes  nicht  wohl  in  Einflang  gebracht
  werden  können.  «  »"-GemäßTh-IKOP.V1§.14Nr.3hatdi·f


Ehefrau,  welche  ein  Heirathgut  in  die  Ehe  bringt,
auch  wenn  ihr  eine  contrados  nicht  bedungen  wurde,
einen  gesetzlichen  Anspruch  auf  eine  solche,  und  zwar
in  gleichem  Betrage  mit  ihrem  Heirathgute;  es  kann
daher  das  Ausbedingen  einer  Widerlage  nicht
die  wesentliche  Voraussetzung  der  Rechte  des
Ehemannes  an  der  dos  bilden,  weil  außerdem  die
Lage  eines  Ehemannes,  welcher  seiner  Frau  eine
verhältnißmäßig  geringe  contrados  ausdrücklich  paktirt
  hat,  eine  günstigere  wäre,  als  die  Lage  desjenigen,
  welcher  seiner  Frau  wegen  Mangels  einer
ausdrücklichen  Stipulation  ex  lege  eine  contrados,
in  gleichem  Betrage  mit  der  dos  schuldet.  ,

Auch  würde,  falls  die  Auffassung  der  Vorinstanzen
  richtig  wäre,  die  völlig  unmotivirte  Folge
eintreten,  daß,  da  der  §.  37  Nr.  6  von-der  Widerlage
  keine  Erwähnung  macht,  der  überlebende  Ehemann
  den  Kindern  seiner  vorverstorbenen  Ehefran
aus  früherer  Ehe  dasß  Heirathgut  vorenthalten  dürfte,
den  entfernteren  Verwandten  aber  dasselbe  sofort
nach  dem  Tode  drr  Frau  herausgeben  müßte.

Ee  kann  hiegegen  nicht  geltend  gemacht  werden,
  daß  dos  und  contrados  in  einer  nothwendigen
  Wechselbeziehung  zu  einander  stehen,  da  die
dos  auch  ohne  Bestellung  einer  contrados  gesetzlich
  zulässig  ist,  und  die  zwischen  beiden  bestehende
Reziprozität  schon  deshalb  nicht  mit  strenger  Kon-