192  Dos.  Widerlage.  Nutznleßung.  Bayer.  ##.

leauenz  durchgeführt  erscheint,  weil  nach  S.  14  a.

.  O.  die  Widerlage  nicht  gleich  groß  mit  dem
Heiraihgute,  sondern  auch  in  einem  höheren  oder
niederen  Betrage  bedungen  werden  kann.

Wird  schließlich  erwogen,  daß  auch  das  alte
Landrecht  vom  Jahre  1616,  aus  welchem  die  fragliche
  Bestimmung  in  das  jetzt  geltende  Gesetzbuch
fast  wörtlich  übergegangen  ist,  nicht  den  mindesten
Anhaltspunkt  für  die  von  den  Vorinstanzen  aufgestellte
  Ansicht  entnehmen  läßt,  daß  vielmehr  Baron
Schmid  in  seinem  Kommentare  Th.  II  S.  69  das
Recht  des  Ehemannes  auf  nutznießliche  Retention
des  Heirathgutes  aus  dessen  dominium  eivile
hieran,  und  nicht  aus  der  Gegenleistung  einer  Widerlage
  ableitet,  so  kann  der  Zusammenstellung  der
Worte:  „Heirathgut  und  Widerlage“  in  8.  38
Nr.  3  im  Gegensatze  zu  der  Fassung  der  Bestimmung
  des  §.  37  Nr.  6  nicht  die  von  den  Vorinstanzen
  beigelegte  Bedeutung  eingeräumt  werden;
es  findet  vielmehr  die  kopulative  Aufnahme  der  erwähnten
  Worte  in  das  Gesetz  dadurch  ihre  Erklärung,
  daß  in  §.  38  für  die  beiden  Fälle  des  kinderlosen
  Absterbens  des  Mannes  und  der  Frau  das
SucMcessionsrecht  des  überlebenden  Ehetheiles  normirt
werden  wollte,  während  in  §.  37  nur  des  Falles
des  Vorabsterbens  der  Frau  mit  Hinterlassung  von
Kindern  gedacht  ist,  für  welchen  Fall  eine  gesetzliche
Lam  hiusichtlich  der  Widerlage  nicht  veranlaßt
  erschien.

OAGErk.  v.  6.  Okt.  1868  RNr.  665.  3

Nedart  Dr.  Steppes.  Verl.:  Palm  4  Enke  —
Erlangen.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.