194  Einf.-Ges.  z.  PrO.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  14  u.:  B.

Ordn.  zur  Anwendung  zu  kommen  hätten,  welch'
letzteren  der  gestellte  Antrag  nicht  entspreche.
Gegen  diese  Abweisung  seines  Antrages  erhob
der  Kläger  eine  auf  Proz.-Ordn.  Art.  738  Ziff.  1
gestützte  Beschwerde  an  das  Handelsappellations-Hericht,
  in  Folge  deren  dieses  am  27.  Okt.  1870
in  geheimer  Sitzung  Erkenntniß  erließ,  wodurch  unter
  Aufhebung  des  handelzgerichtlichen  Beschlusset
v.  23.  Sept.  dem  Antrage  des  Klägers  v.  19/21.
dess.  M.  stattgegeben  und  bemgemäß  das  k.  Handelsgericht
  W.  angewiesen  wurde,  nach  Vorschrift
  der  bayer.  Ger,-Ordn.  v.  J.  1753  zur  Ableistung
  des  im  Erkenntnisse  v.  2.  Sept.  1870  auferlegten,
  Reinigungseides  Tagfahrt  anzuberqumen
und  die  Betheiligten  hiezu  unter  Androhung  der
gesetzlichen.  Rechtsfolgen  vorzuladen.
Diie  Entscheidungsgründe  hiezu  sagen:  ·

Die  gegen  den  Beschluß  des  k.  Handelsgerichtes  W.
v.  23.  Sept.  1870  vom  Kläger  erhobene,  gemäß
Art.  19  des  Einf.-Ges.  v.  29.  Apr.  1869  nach  der  netien
Proze-Ordn.  zu  behandelnde  und  nach  Art.  738  der  letzteren
statthafte  Beschmerde  stellt  sich  als  begründet  dar.  Denn
nach,  Art.  14  des  Einf.-Ges.  sind  Prozesse,  in  denen  die
Klage  am  1.  Juli  1870  dem  Beklagten  bereits  zugestellt
war,  bis  zum  Schlusse  des  Prozeßabschnittes,  in  welchem
ste  sich  am  angegebenen  Tage  befanden,  nach  den  bisherigen
Prozeßvorschriften  zu  behandeln,  und  nach  Art.  15  Ziff.  I,
2,  b  gilt  als  Prozeßabschnitt  im  Sinne  des  Art.  14  im
ersten  Rechtszuge  bei  den  Bezirks=  und  Handelsgerichten
  das  Verfahren  von  Verkündung  eines  Beweisurtheiles
bis  zur  Verksindung  des  Endurtheiles.

In  diesem  Prozeßabschnitte  befindet  sich  aber  der  vorwürfige
  Prozeß  noch  jetzt,  und  nachdem  das  Beweisurtheil
bereits  vor  zwei  Jahren  verkündet  worden  ist,  so  hat  sich
auch  das  weitere  Beweisverfahren  im  ersten  Rechtszuge  bis
zur  Verkündung  des  Endurtheiles  nach  den  früheren  Prozeßvorschriften
  zu  richten,  unter  welchen  das  Beweisverfahren
begpnnen  hat.

Alllerdings  bildet  nach  Art.  15  Ziff.  II  im  zweiten  und
dritten  Rechtszuge  das  Verfahren  von  Einlegung  des  Rechtsmittels
  bis  zur  Verkündung  des  die  Sache  in  dem  betreffenden
  Rechtszuge  erledigenden  Urtheiles  auch  einen