Einf.-Ges.  3.  PxO.  v.  29.  Apr.  1889  Art.  14  u.,  15.  495

Prozeßabschnist  im  Sinne  des  Art.  14  und  nach  diesem
Arsikel  kommen  vom  Beginne  eines  neuen  Prozeßabschnittes
au  die  Bestimmungen  der  neuen  Prozeßordnung  zur  Anwendung.
  ·  ..  «

Allein  durch  die  Verkündung  des  oberrichterlichen  Erkenntnisses
  v.  2.  Sept.  1870  hat  zwar  im  zweiten  Rechtszuge
  ein  Prozeßabschnitt  geendet,  jedoch  im  exsten  Rechtszuge
  kein  neuer  Prozeßabschnitt  begonnen,  sondern  die  Sache
blieb  bei  der  ersten  Instanz  im  Stadium  des  Beweisverfahrens
  und  ist  über  diesen  Prozeßabschnitt  noch  immer
nicht  hinausgekommen.

Im  ersten  Rechtszuge  bei  den  Einzelngerichten
gelten  zwar  nach  Axt.  15  Ziff.  I,  1,  das  Verfahren  von
Fnsteulne  der  Klage  bis  zur  Verkündung  des  Endurtheiles
oder  eines  in  höherer  Instanz  ergangenen  Urtheiles,  sowie
das  Verfahren  von  Verkündung  eines  in  höherer  Instanz
ergangenen  Urtheiles  bis  zur  Verkündung  des  Endurtheiles
als  Prozehabschnitte,  und  es  zerfällt  hienach  das  augerdemn
bis  zur  Verkündung  des  Endurtheiles  nur  Einen  Prozeßabschnitt
  bilbende  einzelnrichterliche  Verfahren  bei  Verkündung
  eines  höheren  Zwischenurtheiles  in  zwei  Prozehabnitte.

  .-,'Abergerabebeßhalb,"weildaSEinführunsgesehxiae

ähnliche  Bestimmung  für  den  ersten  Rechtszug  bei  den  Bezirks=
  und  Handelsgerichten  nicht  enthält,  sondern  für  diese
in  Art.  15  Ziff.  I,  2  nur  das  erste  Verfahren  von  Zustellung
  der  Klage  bis  zur  Verkündung  eines  in  der  Sache
endlich  oder  beweisauflegend  entscheidenden  Urtheiles  und  has
Verfahren  pon  Verkündung  eines  Beweisurtheiles  bis  zur
Verkündung  des  Endurtheiles  als  Prozebabschnitte  aufgestellt
  hat,  kann  nicht  anganommen  werden,  daß  vom  Gesetze
auch  im  ersten  Rechtszuge  bei  den  Bezirks=  und  Handelsgerichten
  für  den  Fall  des  Inzwischentretens  eines  Urthelles
böherer  Instanz  die  Theilung  eines  Prozeßabschnittes  in
zwei  Abschnitte  beabsichtigt  war.  Eine  solche  Theilung  verstößt
  gegen  die  in  Art.  14  aufgestellte  Regel,  daß  die  Prozesse
  bis  zum  Schlusse  des  Prozeßabschnittes,  in  welche
sie  sich  am  1.  Juli  1870  befanden,  nach  den  bisherigen
Prozeßvorschriften  zu  behandeln  sind,  und  wenn  der  Gesetzgeber
  von  dieser  Regel  für  den  ersten  Rechtszug  bei  den
Bezirks=  und  Handelsgerichten  hätte  Ausnahmen  machen
wollen,  so  würde  er  solche  Ausnahmen  in  Art.  15  Ziff.  L  2
gewiß  ausdrücklich  statuirt  haben,  wie  er  eszbei  den  Einz#ngerichten
  gethan  hat.

#