496  Einfl-Ges.  z.  PrO.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  14  u.  15.

Es  muß  daher  an'  dem  Wortlaute  der  Bestimmung
des  Art.  15  Ziff  1.2  festgehalteil  werden,  zuach  welcher  es
im  ersten  Rechtszuge  bei  den'  Bezirks-  und  Handeldgerichken
andere  als  die  dort  bezeichneten  Prozehabschnitte  im  Sinne
des  Nrt.  .(4  nicht  gibt.
Freilich  rann  bei  dieser  Ausfasun—  der  Fall  vorkommen,
baß  nach  Verkündung  ceines  bereits  im  neuen  Verfahren  er
Hhungenen  Urtheiles  höheier  Instanz  der  Prozeß  im  ersten
echtszuge  bis  zum  Schlusse  des  ieweiligen:  Prozeßabschnittes
noch  nath  bem  zalten  Verfahren  fortzusetzen  wäre.  Allein  dem
steht  einc  gesebliche  Vorschrift  nicht  entgegen,  Art.  20  Abf:  1
zu.  2  sprlcht  vielmehr  dafür,  und  jedenfalls  würde  eine  solche
Verschiedenartigkeit  des  Verfahrens  während  des  Laufes  eines
Piozehabschnittes,  wenn  im  ersten  Rechtszuge  ein  Theil  des
Prozeßabschnittes  nach  den  alten,  der  andere  nach  den  neuen
Prozeßvorschriften  behandelt.  werden  mühte,  noch  erheblicheren
Bedenken  unterliegen.
Nebrigens  ist  vorwürfige  Streitsache  durch  die  schon  vor
dem'  1.  Juli  1870  eingelegte  Berufung  v.  26.  Juni  d.  J.
auch-  im  zweiten  Rechtozuge  noch  gar  nicht  in  das  neue
Verfahren  lbergetreten,  und  deßhalb  die  Zulässigkeit  der
Fortsehzung  des  alten  Verfahrens  im  ersten  Rechtszuge  bis  zur
Vfrtunbung  des  Endürtheiles  um  so  weniger  zu  bezweifeln.
DHDOemnach  erscheint  der  auf  eine  entgegengesetzte  Ansicht
gestütte  erstrichterlicht  Beschluß  v.  23.  Sept.  1870  nicht
Herachtfertigt,  weßhalb  unter  Aufhebung  desselben  dem  Untergerichte
  aufzutratzen  wär,  auf  den  klägerischen  Antrag  v.
19.  präs.  21.  dess.  M.  nach  Maßgabe  der  einschlägigen  Vorschriften
  der  bayer.  Gerichts-  Ordnung!  ven  1753  entsprechende
Berxfligung  zu  erlassen:
Deer  Herr  Einsender  wirft-  zu  borstehenden.  erkeintusse,
  selgende  drei  Fragen  aufe
4  1)  ob  nicht  das  auf  Eid  —  Erfüllungs-,
Reinigungs-  oder  Haupteid  —  erkennende  urtheil
als  Beweisurtheil  im  Sinne  des  Art.  15
Siff.  I.  2,  b  des  Einf.-Ges.  zu  betrachten  sei?

2).  P5b  nicht  die  in  Art.  15  Ziff.  II  d.  Eu.
enthältene  Statürung  eines  Prozeßabschnittes  milt
Erlassung  eines  Urtheiles  höherer  Instanz  unter  allen
Umständen  auch  auf  das  Verfahren  in  erster  Instanz
  als  Prozeßabschnitt  einwirke?  -

3)  ob  es  überhaupt  möglich  sei,  daß,  nach-