Einf.-Ges.  z.,  PrO.  v.  29.  Apr.  1869  Art.  14  u.  15.  197

dem  in  höherer  Instanz  nach  der  neuen  Proz.-Ordn.)
verhandelt  wurde,  die  Sache  wieder  in  das,  alte-Verfahren
  zurücktrete?

Diie  erste  Fragesglaube  ich  nicht  bejahem  zu
dürfen.  Mir  scheint  in  I#—  2,  b.  der  Ausdruck  „Beweisurtheil“
  gleichbedeutend  „mit  dem,  „beweis  auflegend
  entscheidenden  Urtheile““  in  1.  2,  a,  einmal
deßwegen,  weil  sonst-die  beiden  Absätze  zusammen
nicht  unter  allen  Umständen  den  Prozeß,  nach  altem.
Verfahren  decken,  in  welchem  egewöhnlich  drei  selbs
ständig  appellable  Urtheile  —  Beweisurtheil,  Eidesurtheil
  und  Endurtheil  —  vorkamen,  sodann  weil
meine  Aublegung  der  lit.  b  den  Sprachgebrauch,
fürn  sich  hat,  da  man  unter  Beweisurtheil  bisher
nur  das  Urtheilaverstand,  welches  Beweis-auflegt.
nicht  auch  dasjenige,  welches  nach  durchgefuhrtem-Beweisverfahren.
  Eid  auflegt.

Zur  zweiten  und  dritten  der  aufgeworfenen-Fragen
  bemerke  ich  vorläufig,  daß  sie  den  Angelpunkt
  der  Lehre  von  den  ProzeHabschnitten  betreffen,
über  welchen  die  Meinungen  der.  Praktlker.  —  die
Doktrin  hat  sie  noch.  kaum:  berührt“  —  weite  auseinandergehen.


Eine  Ansicht,  vertreten  in  einem  bbersnichter
lichen  Urtheile,  welches  in  den  nächsten  Tagen  im
ersten  Hefte  der  Sammlung,  wichtiger  Entscheid-,
ungen  des  obersten:  Gerichtshofes  in  Gegenständen
des  Civilrechtes  und  Civilprozesses  erscheinen  wird,
geht  im  Wesentlichen  dahin,  daß  sie  für.  die  bel
den  Bezirks=  und  Handelsgerichten  vor  dem  1.  Juli
bereits  anhängig  gewordenen  Prozesse  die-  Vorschriften,
  der  neuen  Prozeßordnung  erst  dann  für  anwendbar
  erklärt,  wenn  in  der  Hauptsache  (nicht  in
Zwischenstreitigkeiten)  ein  Urtheil  erster  Insau
verkündet  wurde,  welches  nach  Art.  15  Ziff.  1,
lit.  a  oder  b  einen  ProzeHabschnitt  bildrt.  Bis
dahin  soll  der  Mechtsstreit  nach  altem  Verfahren