198  Eilnf.-Ges.  z.  PrO.  v.  29.  Apr.  1869=  Art.  14  u.  1541

fortgehen  utld  zwar  nicht  blos  in  erster  Instanz,
fondern  es  sollen  auch  Rechtsmittel  nur  nach  altem
Verfahren  stattfinden,  so  daß  viese  Ansicht  die  Votschriften
  der  Art.  18  und  19  des  Einf.-Ges.  nur
für  iene  Urtheile  gelten  läßt,  welche  nach  Art.  15
Ziff.  I.  2  lit.  a-  und  breinen  ProzeHßabschnitt  bilden.

Dieser  Ansicht  ist  die  in  obigem  handelsappellationsgerichtlichem
  Erkenntnisse  aufgestellte  nahe
verwandt,  indem  auch  diese  in  erster  Instanz  das
alte  Verfahren  bis  zu  einem  der  in  Avt.  15  Ziff.  M
2  lit.  a  und  b  bezeichneten  Urtheile  beibehalten  will.
Sie  weicht  aber  von  der  ersten  varin  ab,  daß  sie
dle  Art.  18  und  19  auf  die  Rechtsmittel  gegen
alle  Urtheile  bezieht,  und  damit  zu  dem  dllerdings
bodenklichen  Resultate  gelangt,  daß  eine  Sache,
welche  in  höherer  Instanz  nach  dem  nenen  Vers
fahren  verhandelt  wurde,  in  der  untereir  wieder  1
daß  alte  zurückkehren  kann.

Eine  dritte  Ansicht,  welche  gleichfalls  oberst-=richterliche
  Erkenntnisse  für  sich  hat,  läht  dagegen.
bei  jedem  Prozeßabschnitte,  gleichviel  ob  er  in  ersten
oder  in  höherer  Instanz  eintrikt,  den  Rechtsstteit  in
das  neue  Verfahren  übergehen,  und  zwar  auch  in
der  unteren  uub  untersten  Instanz,  so  daß  ein  Rücktritt
  eines  einmal  in  irgend  welcher  Instant  nach
neuem  Verfahren  verhandelten  Prozesses  in  das
alte  Verfahren  nie  mehr  stattfinden  kann.

Der  Herausgeber  ist  Anhänger  der  duitten
Meinung.  Die  Darlegung  der  Gründe  aber,  dus
welchen  derselben  der  Vorzug  vot  den  beiden  anderen
  zu  geben  ist,  muß  noch  kurze  Zeit  verschobem
werden,  bis  das  schon  erwähnte  erste  Heft  der
Sammlung  ausgegeben  sein  wird,  da  bei  jeuer
Darlegung  stets  auf  die  darin  ehaltenen  Erkennte
misse  Bezug  zu  nehmen  ist