Stellwagen.  Haftung  für  Gepäck-  198

Cnhscheidungen  des  obersten  Gerichtshofes  für
Bayern  rechts  des  nierih  7  "ê|r

Haftung  der  Stellwagen  Inhaber  für  das  ausgenammen-Reisegepäcke.


J.  A.  will  dem  Stell'vagenführer  S.  am
23.  Frbr  1867  vor  der  Rückfahrt  des  Stellwagens
von  M.  nach  H.  einen  Sack  mit  697  fl.  baarem
Geldes  übergeben  und  S.  soll  denselben  abgenommen
  haben.  -
Diieser  Sack  ist  abhanden  gekommen  weshalb,
J.  A.  gegen  den  Stellwagen-Inhab  er  E.  G  guf-Ersatz
  des  Geldes  Klage  stellte.

Durch  sämmtliche  Instanzen  wurde  dem  Kläge:
der  Beweis  der  behaupteten  Uebergabe  unb  bnahme
  auferlegt.

Die  oberstrichterlichen  Gründe  siud  folgende:

Mit  Recht  wurde  von  der  Vorinstanz“  angenomtnen,
  daß  im  vorliegenden  Falle  die  actio  derecepto
  nicht  Platz  reife.  Das  bayer.  Landr.
gibt  in  Th.  IV  Kap.  XIII  8.  10  diese  Klage  gegen
Wirthe,  Stallvermiether  und  Schiffmeister,  ohne
eine  weitere  ausdrückliche  Bestimmung  gegeullber
den  Lohnkutschern,  Stellwagenführern  rc.  ½.  zu
treffen,  Nach  getneineti  Rechte  spricht  sich  zwat
Puchta  in  seinen  Pandekten  §.  314  für  die  Anwendung
  dieser  Klage  auf  Landfuhrwerk,  soweit  es
als  Gewerbe  zur  Beförderung  von  Petsonett  betrieben
  wird,  aus  und  Holxschuher  Theorie  und
Kas.  J.  Aafl.  Bd.  II  Abth.  2  S.  791  führt  an,
daß  die  gemeine  Praxis  diese  Klage  gegen  öffentlich
konzessionirte  Landkutscher  und  Boten  zulasse.

Diese  Klags  bildet  aber  ein  singuläres  Rechts-Institut,

  welches  sich  durch  besondere  Strenge  auszeichnet,
  und  kann  wegen  dieser  von  den  allgemelnen
  Rechtsvorschriften  abweichenden  Strenge  nicht