200  Stellwagen.  Haftung  für  Gopäck.

weiter  ausgedehnt  werden,  als  es  im  Gesetze  #
geschehen  ist.  -

Deßhalb  erklärt  sich  auch  die  überwiegende
Zahl  der  Rechtslehrer  gegen  deren  Ausdehnung  und
Anwendung:  auf  Lohnkutscher  und  Stellwagenführer
(vgl.  hierüber  Glück,  Pand.-Komm.  Bd.  6  S.  429;
Holzschuher  a.  a.  O.;  Weiske,  Rechtslexikon
Bd.  IV  S.  429;  Vangerow,  Pand.  Bod.  III
448;  Keller,  Pand.  §.  343;  Seuffert,
Pand.  §.  405;  Windscheid,  Pand.  384,  und)
dieser  vorherrschenden,  nne  Rechtsanuung
  L#lieben.  sich  auch,  die  Amm.  zum  bayer.

Th.  Kap.  XIII  §s.  10  lil.  g#an,  indem
7  die  ipbesnnb  dieser  Klage  auf.  Fuhrleute
Posthalter  und  andere  nicht  zulassen.

Das  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Kläger
als  Reisenden  und  dem  beklagten  Stellwagenbesitzer
G.  G.  besteht  in  einer  locatio-conductio  und
zwar  in  einer  locatio-Conductio  operis,  nicht
operarum,  weil  dabei  nicht  so-fast  die  Dienstleistung
  durch  Fahren,  als  vielmehr  der  Transport  des
Reisenden  an  einen  bestimmten  Platz,  von  M.  nach
H.,  also  das  Resultat  der  Dienstleistung,  die  Erreichung
  des  bestimmten  Zieles  —  opus  —  den
Gegenstand  des  Vertrages  bildet  (vgl.  Seuffert,
Pand.  8.  333,  insbesondere  Note  2;  Holzschuher,
I.  Aufl.  EBd.  S.  343;  Windscheid,  Pand.  8.  399
u.  Note  6).

Der  Londuetor  operis  —  der  Lohnkutscher,
Stellwagenführer  —  haftet  für  die  fehlerfreie  Ausführung
  des  Werkes  und  hat  für  jedes  Verschulden,
sei  es  Verlust  oder  eesch  igung,  einzutreten  (bayer.
Landr.  Th.  IV  Kap.  VI  §S.  11  Nr.  1,  2)  und
zwar  nicht  blos  für  sein  eigenes  Verschulden=  sondern,
  wenn  er  das  Geschäft  durch  seine  Leute  ausführen
  ließ,  auch  für  seine  Leute.  Das  Landrecht
enthält  bezüglich  der  Haftung  des  Uebernehmers  für.