Stellwagen.  Haftung  für  Gepäck.  204

seine  Gehilfen  oder  sonst  von  ihm  verwendeten  Personen
  keine  Bestimmung.

Die  Mehrzahl  der  Rechtslehrer  des  gemeinen
Rechtes  spricht  a6a  ich  aber  für  die  Haftung  des  Unternehmers
  für  seine  Leute  aus.  So  sagt  Puchta
in  seinen  Vorlesungen  zu  den  Pandekten  8.  302
Bd.  II  S.  160:  „Die  Uebernahme  der  culpa
Anderer  geschieht  stillschweigend,  wenn  sich  Jemand
zu  einem  Geschäfte  vermiethet,  zu  dem  er  Gehilfen
zuzieht.“  —  Seuffert  sagt  in  seinen  Pandekten
§.  333:  „Der  Unternehmer  haftet  für  jedes  Verschulden
  und  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  Verlust
  oder  Beschädigung  durch  Verschulden  des  Unternehmers
  oder  seiner  Dienstleute  zugehen.“"  —  Dgmit
  stimmt  auch  Keller  in  seinen  Pandekten  §.  339
lit.  c.  und  Mittermaier  in  seinem,  deutschen-Privatrechte
  S.  540.  überein  Ebense  Seuffertis
Archiv  Bd.  X  Nr.  256  Note  1.

*:  Dabei  wird  sich  von.  eit  angezogenen  Autoren
auch  auf  fr.  25  S.  7  loc.  hcond.  (19,  2)  bezogen.
In--Seuffert's  Archiv  weicht  jedoch  diese  Stelle
von  dem  Wortlaute,  den  daß  vorinstanzielle  Erkenntniß
  anführt,  insoferne  ab,  als  eß  dort  nicht
heißt,  wie  hier:  si  qua  ipsius  eorumque  sondern:
  si  qua  ipsius  eorumve,  duorum  opera
uteretur,  culpa  acciderit.  Daraus  nun,  ent  es
im  corp.  jur.  ipsius  ed  que  heißt  1),  will
gefolgert  werden,  daß,  wenn  der  Unternehmer  für
seine  Gehilfen  haftbar  sein  soll,  erforderlich  sei,  daß
eine  culpa  sowohl  bei  dem  Unternehmer,  hier  culpa
in  eligendo,  als  auch  bei  dem  Gehilfen  in  der

)  Daß  es  gerade  „eorumque“  heiße,  läßt  sich  nicht
behaupten,  indem  „eorumve“  kein  bloßer  Druckfehler
sondern  eine  andere  Lescart  ist.  Die  Sache  ist  übrigens
  ziemlich  bedeutungslos,  weil  die  Römer  die  Anhängsylbe
  „que“  auch  im  Sinne  von  ½%  der“  gebraucht
  haben.  Anm.  d.  Eins.