202  Stellwagen.  Huftung  für  Gepäck-Ausführung

  eingetreten  sei,  weil  es  mit  der  bona
lides  nicht  vereinbar  sei,  daß  der  Verfprechende  fürmehr
  einstehe,  als  für  culpa  in  eligende  (vogl.
Winoscheid,  Pand.  8.  401  Note  5“  und  Anm.“
z.  bayer.  LR.  Th.  IV  Kap.  VI  S.  11  lit.  d).
.Dieser  Anschauung  kann  jedoch  nicht  beigetreten
  werden.  Der  Sinn  der  angezogenen  Stelle  ist
nicht  der,  daß  bei  einem  durch  einen  Gehilfen  des
Unternehmers  des  opus  verursachten  Schaden  der
Unternehmer  nur  dann  haftbar  gemacht  werden
könnte,  wenn  ein  doppeltes  Verschulden,  ein  Vers
schulden  des  Unternehmert  und  ein  Verschulden  des
Gehilfen  vorliege)  sondern  der,  daß  der  Unternehmer
  einzutteten  habe,  sowohl  wenn  er  ein  Verschulven
  begangen,  als  auch  dann,  wenn  sein  Gihilfe
vüs  Versehen  beging.  In  deln  einen  wie  in  dem
anderen  Falle  hat  der  Unternehmer  für  das  Verschulden
  einzutreten,  und  erscheint  dieß  allch  mit
ver  bona  fides  vollkommen  vereinbar.  Weil  der
Unternehmer  den  Unternehmergewinn  zieht,  des-Wegen
  hat  er  auch  die  mit  ver  Unternehmung  verbundene
  Gefahr  zu  tragen.  .--··
Deer  Unternehmer  leistet  möglicher  Weise  bei
der  Ansführung  des  von  ihm  übernommenen  Werkes
  gar  keine  Dienste,  zieht  aber  doch  den  üÜberwlegeud
  größeren  Theil  det  Einnahme  und  gibt  nur
dell  geringeren  den  von  ihm  zur  Ausführung  bemupten
  Leuten.  «  ».'—---Man

  wendet  sich  auch  in  der  Regel  nur  deßwegen
  an  einen  Unternehmer,  um  air  ihm  einen
sicheren  Gewährsmann  für  die  richtige  Ausführung.
zu  erhalten,  bezahlt  demselben  mehr,  als  der  Lohn
der  zur  Ausführung  nöthigen  Leute  beträgt,  macht
ihn  aber  auch  mit  Recht  für  die  Ausführung  verantwortlich.
  Würde  ein  Unternehmer  nur  für  das
von  ihm  selbst  Geleistete  und  für  die  sorgsame  Auswahl
  seiner  Leute,  nicht  abet  auch  für  derem  Leist-