Stellwagen.  Daftung  für  Gepäck.  206

ungen  einzustehen  haben,  so  würde  er  dadurch,  daß
er  seine  Unternehmungen  im  größeren  Umfange  betriebe
  und  dann  selbst  keine  persönlichen  Dionste
mehr  leistete,  sondern  diese  durch  seine  vorsichtig  gewählten
  Leute,  allenfalls  unter  umsichtig  gewählten
Aufsehern  ausführen  ließe,  ein=  und’  für  allemal
  von  allen  Haftungen  frei,  wenn  er  durch
die  Sammlung  der  Befähigungszeuguisse  seiner
Leute  den  Nachweis  über  die  Sorgfalt  seiner  Wahl
lieferte.  Dieß  stünde  mit  allen  Anforderungen  des
praktischen  Lebens  und  des  Verkehres  und  mit  der
bona  sides  im  Widerspruche.  Die  Pflicht  des
Unternehmers  ist  die  Ausführung  in  fehlerfreier
Weise;  die  Art  der  Ausführung,  ob  durch  eigene
persönliche  Thätigkeit,  ob  durch  Hüfsmittel  dieser
oder  jener  Art,  ob  durch  Maschinen  oder  Beihilfe
von  Personen  1r.,  dieß  ist,  wenn  nichts  Besonderes
bedungen,  ihm  überlassen;  er  mag  darauf  sehen,
daß  je  nachdem  die  Gefahr,  welche  er  übernimmt,
eine  kleine  oder  größere  ist,  auch  seine  Forderung
als  Unternehmer  danach  bemessen  werde.  Seine
Leistung  und  die  von  ihm  zu  beanspruchende  Gegenleistung
  stehen  nach  dem  seinem  Ermessen  entspreche#-den
  Vertrage  in  einem  solchen  Verhältnisse,  daß
von  einem  Verstoße  gegen  die  bona  lides  keine
Rede  sein  kann,  wenn  er  für  jede  Schuld  bei  Ausführung
  des  Werkes  einzustehen  hat,  falle  sie  ihm
zur  Last  oder  seinen  Leuten.  Der  Schwerpunkt
der  angeführten  Gesetzesstelle  besteht  in  der  Vorschrift,
  daß  derjenige,  welcher  die  Ausführung  des
Werkes  vertragsmäßig  übernimmt,  die  Gefahr  zu
tragen  hat.  Qui  opus  conducit,  periculum
praestat,  und  damit  kein  Zwelfel  über  den  Umfang
der  Haftung  sein  soll,  ist  noch  beigefügt,  daß  er
für  sein  eigenes  Verschulden  und  das  selner  Leute
einzustehen  hat,  si  qua  culpa  ipsius  eorumque,
duorum  opera  uteretur,  acciderit.

Hieraus  ergibt  sich,  daß  der  Beklagte  für