204  Stellwagen.  Haftung  für  Gepäck,

das  Verschulden  seines  Bediensteten,  des  Stellwagenführers
  S.,  einzustehen  habe;  und  daß  die
Haftung  für  die  Dienstleute  nicht  bloß  aufe  Wirthe,
Stallvermiether  und  Schiffer  bei,  der  acljo  de  Te.—
cent#  beschränkt  ist,  wie  aus  dem  Iusommenhatte
der  Anm.  zum  b.  LR.  Th.  IV  Kap,  VI.  J.  11.
U.  d,  Kap.  IX  §.  16  Nr.  7  und  *  xui  8  *l
lil.  g  geschlossen  H#n  könnte.  .

Findiehafttmgdeö  Stelltvageubeßtzets»zfuh
das  Verschulden  des  Stellwagenfühpers  spricht,  auch
die  neuere  Gesetzgebung  in  Anerkennung  der  Anfor--derungen
  des  gesteigerten  Verkehres,  insbesondere  die
Analogie  der  Bestimmungen  des.  Handelsgesetzbuches
Nrt.  395  und  400,  wonach  der  Frachtführer  sowohl
für  den  von  ihm  als  für  den,  von.,  seinen  Leuten
und  anderen  Personen;  deren  er  sich  zur  Ausführung
  des  Transportes  bedient,  verschuldeten  Schaden
  haftet,  weil  das  Rechtsverhältnig  des  Transportes
  eines  Flrachtfuhrniannes  und  eines  Stellwagenführers
  im  Wesentlichen  dasselbe  zist,  und  das.
Handelsgesetzbuch  keine  singuläre,  sondern  eing,
mit  den  allgemeinen  Rechtsprinzipien  und  den  vorangeführten
  gemeinrechtlichen  Bestimmungen  im  Ein-,
klange  stehende  Vorscheirtr  aufstellt  (vgl.  Seuffert't.
Archiv  Bd.  X  Nr.  164).

Was  das  *  des  Steliwagenführers
S.  anbelangt,  so  besteht  dasselbe  in  der  Nichterfüllung
  der  Ablieferung  des  ihm  zum  Transporte
übergebenen  Geldsackes  mit  angeblich  697  fl.  an.
den  Kläger.

Dleses  Verschulden  fällt  demselben  unsoferne
zur  Last,  als  er  au  der  Ablieferung  des  Geldsackesz.
nicht  durch  reinen  Zufall,  durch  einen  unversehenen.
Unglücksfall  gehindert  wurde  und  dieser  Unversehene.
Zufall  nachgewiesen  wird,  da  dem  Beklagten  hierüber
  die  Beweislast  obliegt,  und  nicht  dem  Kläger
die  Beweiblast  eines.  besonderen  Verschuldens  sdes